AVAYAS WELTWEITE SOFTWARE-LIZENZBEDINGUNGEN

ÜBERARBEITET: März 2015


DIESER ENDBENUTZERLIZENZVERTRAG ("SOFTWARE-LIZENZBEDINGUNGEN") REGELT DIE NUTZUNG URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTER SOFTWARE SOWIE URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTER DRITT-SOFTWARE, DIE DURCH AVAYA LIZENZIERT WURDE. LESEN SIE DIESE SOFTWARE-LIZENZBEDINGUNGEN SORGFÄLTIG UND VOLLSTÄNDIG, BEVOR SIE DIE SOFTWARE (GEMÄSS DER UNTER A STEHENDEN DEFINITION) INSTALLIEREN, HERUNTERLADEN ODER NUTZEN. MIT DER INSTALLATION, DEM DOWNLOAD ODER DER NUTZUNG DER SOFTWARE VON AVAYA BZW. MIT DEM EINVERSTÄNDNIS ZU INSTALLATION, DOWNLOAD ODER NUTZUNG DURCH ANDERE AKZEPTIEREN SIE IN IHREM EIGENEN NAMEN UND IM NAMEN DER JURISTISCHEN PERSON, FÜR DIE SIE DIESE HANDLUNGEN VORNEHMEN (NACHFOLGEND ALS "SIE", "IHR" BZW. "ENDBENUTZER" BEZEICHNET), DIESE SOFTWARE-LIZENZBEDINGUNGEN UND GEHEN EINEN RECHTSGÜLTIGEN VERTRAG ZWISCHEN IHNEN UND AVAYA INC. BZW. DER JEWEILIGEN AVAYA-KONZERNGESELLSCHAFT EIN ("AVAYA"). MIT DER ANNAHME DIESER SOFTWARE-LIZENZBEDINGUNGEN IM NAMEN EINES UNTERNEHMENS ODER EINER ANDEREN JURISTISCHEN PERSON SICHERN SIE ZU, DASS SIE AUSREICHEND BEFUGT SIND , DIESE JURISTISCHE PERSON RECHTLICH AN DIE SOFTWARE-LIZENZBEDINGUNGEN ZU BINDEN. WENN SIE NICHT AUSREICHEND BEFUGT SIND ODER WENN SIE EINER VERPFLICHTUNG DURCH DIESE SOFTWARE-LIZENZBEDINGUNGEN NICHT ZUSTIMMEN, MÜSSEN SIE DIE SOFTWARE INNERHALB VON ZEHN (10) TAGEN NACH DEREN BEREITSTELLUNG ZURÜCKGEBEN ODER LÖSCHEN; IM GEGENZUG ERHALTEN SIE DIE GEGEBENENFALLS ENTRICHTETEN LIZENZGEBÜHREN ERSTATTET; WENN SIE HINGEGEN ELEKTRONISCH AUF DIE SOFTWARE ZUGREIFEN, DRÜCKEN SIE DIE SCHALTFLÄCHE "ABLEHNEN" ODER EINE SINNGEMÄSSE OPTION AM ENDE DIESER SOFTWARE-LIZENZBEDINGUNGEN.

A. Definitionen.
  1. "Konzerngesellschaft" bezeichnet Gesellschaften, welche direkt oder indirekt Avaya Inc. bzw. den Endbenutzer kontrollieren, von diesen kontrolliert werden oder sich unter gemeinsamer Kontrolle mit diesen befinden. Für die Zwecke dieser Definition bedeutet "Kontrolle" die Möglichkeit, die Geschäftsführung und die Strategie des Unternehmens direkt oder indirekt zu bestimmen, sei es durch Stimmrechtsaktien, Verträge oder auf sonstige Weise; die Begriffe "kontrollieren" und "kontrolliert" haben dementsprechende Bedeutung.

  2. Der Begriff "Dokumentation" bezeichnet veröffentlichte Informationen in unterschiedlichen Medien; hierzu können Produktinformationen, Bedienungsanleitungen und Leistungsspezifikationen gehören, die Endbenutzern von Produkten allgemein verfügbar sind. Der Begriff "Dokumentation" schließt Marketingmaterial aus.

  3. "Software" bezeichnet Computerprogramme in Objektcode, die von Avaya oder einem Avaya Channel Partner als unabhängiges Produkt oder vorinstalliert auf einem Hardware-Produkt bereitgestellt werden, sowie jegliche Upgrades, Aktualisierungen, Fehlerbehebungen oder geänderte Versionen dieser Programme.

B. Geltungsbereich. Diese Software-Lizenzbedingungen gelten für Personen, die Software bzw. Dokumentationsinhalte installieren, herunterladen und/oder nutzen, welche sie entweder von Avaya oder einem Wiederverkäufer, Vertriebshändler, Direktpartner, Systemintegrator, Dienstleister oder einem anderen zur Bereitstellung der Software an Endbenutzer im entsprechenden Gebiet befugten Partner von Avaya (nachfolgend zusammenfassend "Avaya Channel Partner") erhalten haben. Die Software kann teilweise oder im Ganzen über Remote-Host oder über das Internet verfügbar gemacht werden. Sie sind nicht berechtigt, die Software zu nutzen, wenn Sie diese von anderen Stellen als Avaya oder einem Avaya Channel Partner erhalten haben.

Diese Software-Lizenzbedingungen regeln die Nutzung der Software und/oder Dokumentation außer im Hinblick auf: (i) Software, die Sie von Avaya direkt erworben und für deren Nutzung Sie eine schriftliche Sondervereinbarung mit Avaya getroffen haben, die innerhalb von drei (3) Jahren ab Erwerb der betreffenden Softwarelizenz unterzeichnet wurde; (ii) Software, die Sie von einem Avaya Channel Partner erworben und für deren Nutzung Sie eine schriftliche Sondervereinbarung mit dem Avaya Channel Partner getroffen haben, die innerhalb von drei (3) Jahren ab Erwerb der betreffenden Softwarelizenz unterzeichnet wurde; (iii) Software, die einer "Shrinkwrap"-Lizenz unterliegt; oder (iv) Software, die Drittbedingungen unterliegt. Wenn Sie gemäß den Punkten (i) oder (ii) eine schriftliche Sondervereinbarung mit Avaya getroffen haben, hat diese bei einem Streitfall Vorrang vor diesen Software-Lizenzbedingungen. Hinsichtlich der Komponenten von Dritten, die einer "Shrinkwrap"-Lizenz unterliegen oder auf die sonst Drittbedingungen anwendbar sind, gilt, dass im Falle von Streitfällen diese "Shrinkwrap"-Lizenz oder andere Drittbedingungen Vorrang vor sowohl einem ggf. bestehenden Vertrag mit Avaya als auch diesen Software-Lizenzbedingungen haben.

C. Lizenzerteilung. Avaya räumt dem Endbenutzer ein persönliches, nicht-unterlizenzierbares, nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum Gebrauch der Software und Dokumentation ein, die er von Avaya oder einem Avaya Channel Partner erhalten hat und für die sämtliche maßgebliche Lizenzgebühren geleistet wurden. Diese Lizenz ist inhaltlich beschränkt auf die Nutzung für die internen Geschäftszwecke des Endbenutzers im Rahmen der angegebenen Kapazität und Leistungsmerkmale sowie gemäß der anwendbaren, unten näher beschriebenen, Lizenztypen. Außerdem ist die Nutzung auf die Orte beschränkt, an denen die Software erstmals installiert wurde. Die unter dieser Software-Lizenzvereinbarung vergebenen Lizenzen gelten zeitlich unbeschränkt , es sei denn (i) die Bestellung enthält anderslautende Angaben oder (ii) die Lizenz wird als Bestandteil einer Dienstleistung oder im Rahmen einer Subskription bereitgestellt wobei die Lizenz nur für den Zeitraum eingeräumt wird, der in der Bestellung bzw. der Dokumentation der Dienstleistungen oder der Subskription angegeben ist. Die jeweils zugehörige Dokumentation darf nur für die Nutzung der entsprechenden Software im Rahmen dieser Lizenz verwendet werden. Software, die auf mobilen Endgeräten wie beispielsweise Laptops oder Mobiltelefonen installiert ist, darf auch außerhalb des Landes, in welchem sie ursprünglich installiert wurde, genutzt werden, vorausgesetzt, dass diese Nutzung nur vorübergehend ist.
  1. Recht zur Verbringung/Übertragung von Lizenzen. Unbeschadet der vorgenannten Beschränkung der Nutzung der Software auf den Ort der Erstinstallation dürfen Sie gewährte Nutzungsrechte ("Right to Use, RTU") aus Lizenzen für bestimmte Software von einem Ort an einen anderen verbringen, sofern dies in Übereinstimmung mit der jeweils gültigen Fassung der Richtlinie zur Lizenzübertragung von Avaya ("License Portability Policy"), die Ihnen auf Anfrage bereitgestellt wird, und in Übereinstimmung mit folgenden Bedingungen erfolgt:

    1. Sie werden Avaya innerhalb von zehn (10) Tagen über jede RTU-Übertragung schriftlich in Kenntnis setzen, darin eingeschlossen ist die Angabe der Nummer und des Typs der übertragenen Lizenz, des ursprünglichen und des neuen Installationsorts und des Datum der Übertragung sowie alle weiteren Informationen, die von Avaya in nachvollziehbarer Weise angefordert werden;

    2. Sie dürfen RTUs nur von und zu solchen bezeichneten Rechnern oder Servern übertragen, die die gleiche Softwareanwendung unterstützen;

    3. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zahl der Lizenzen auf dem Ursprungs-Server in der Höhe abnimmt, in der Lizenzen auf den neuen Server übertragen werden;

    4. Sie stimmen zu, dass (1) Ihnen zusätzliche Kosten entstehen können, wenn Sie RTUs gemäß der Richtlinie von Avaya zur Lizenzübertragung in ihrer jeweils gültigen Fassung übertragen; (2) Wartungsleistungen keine Systemfehler umfassen, die auf eine Übertragung zurückzuführen sind, die von einer anderen Partei als Avaya durchgeführt wurde; (3) Sie für Aufgaben unter anderem in den Bereichen Programmierung, Administration, Tauglichkeitsprüfung und Übersetzung verantwortlich sind, um nach einer Lizenzübertragung sicherzustellen, dass die Software wie angegeben funktioniert und skalierbar ist; wenn Sie infolge einer Übertragung Systementwicklungsleistungen von Avaya oder für die Übertragung Mitarbeiter von Avaya vor Ort benötigen, werden Ihnen Zeit- und Materialkosten für diese Maßnahmen in Rechnung gestellt.

    5. Soweit sich die vereinbarte Wartung für Lizenzen der gleichen Produktinstanz am Standort des neuen Servers unterscheidet, können zusätzliche Service-Updates, Umgestaltungen und/oder Gebühren fällig werden. Gebührenanpassungen im Hinblick auf Unterschiede der Wartungsabdeckung werden nur für die Zukunft beginnend mit dem Zeitpunkt vorgenommen, zu dem Avaya Kenntnis von der RTU Verbringung erhält.

    6. Sie dürfen Lizenzen von einer Konzerngesellschaft zu einer anderen Konzerngesellschaft übertragen, vorausgesetzt, dass alle Regelungen dieses Abschnitts erfüllt werden, insbesondere Mitteilung des vollständigen Namens und der Anschrift der neuen Konzerngesellschaft in der unter Abschnitt (a) geforderten schriftlichen Anzeige, und dass sichergestellt wird, dass für die neue Konzerngesellschaft ebenfalls die Software-Lizenzbedingungen gelten.

  2. Lizenz zu nicht-produktiven Zwecken. Soweit dem Endbenutzer Software zu nichtproduktiven Zwecken von Avaya überlassen wurde, ist die vorgenannte Lizenz inhaltlich auf den Gebrauch der Software in einer Testumgebung und ausschließlich zu Test- oder anderen nichtkommerziellen Zwecken auf einem einzelnen Rechner bzw. wie von Avaya bestimmt "(Testlizenz)" beschränkt.
D. Alle Rechte vorbehalten. Das Recht und Eigentum an der Software und Dokumentation sowie allen Änderungen und Kopien derselben verbleiben bei Avaya oder seinen Lizenzgebern. Mit Ausnahme der in den vorliegenden Software-Lizenzbedingungen erteilten beschränkten Lizenzrechte werden dem Endbenutzer von Avaya oder seinen Lizenzgebern keine weiteren Rechte, unter anderem Copyright-, Patent-, oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte sowie Betriebsgeheimnisse, an der Software und der Dokumentation und allen Änderungen und Kopien derselben eingeräumt. Die Software enthält Betriebsgeheimnisse von Avaya, seinen Zulieferern oder Lizenzgebern, wie z. B. spezifisches Design, Struktur und Logik individueller Softwareprogramme, deren Zusammenwirken mit anderen Teilen der Software intern wie extern und die angewandten Programmiertechniken.

E. Lizenzbeschränkungen. Sie stimmen zu, im zulässigen Rahmen gemäß den geltenden Gesetzen, Folgendes zu unterlassen: (i) die Software zu dekompilieren, zu zerlegen, aufzuschlüsseln, rückzuentwickeln oder auf sonstige Art und Weise zu decodieren; (ii) die Software oder Dokumentation abzuändern, zu bearbeiten oder auf der Software oder der Dokumentation basierende, abgeleitete Arbeitsergebnisse, Erweiterungen oder Übersetzungen zu erstellen; (iii) die Software oder die Dokumentation zu verkaufen, zu vermieten, zu verleihen, abzutreten oder in sonstiger Weise zu übertragen oder Unterlizenzen zu erteilen, ausgenommen der Endbenutzer wurde durch Avaya ausdrücklich schriftlich dazu befugt, und jeder Versuch, es zu tun, ist nichtig (iv) die Software oder die Dokumentation zu vertreiben, preiszugeben oder die Nutzung derselben, gleich in welchem Format, im Rahmen eines Timesharing-Service, eines Dienstleistungsservice, eines Netzwerks oder durch andere ähnliche Mittel wie insbesondere Hosting oder Cloud zu ermöglichen, ausgenommen der Endbenutzer wurde durch Avaya ausdrücklich in Schriftform hierzu befugt (v) Dienstleistern oder Drittparteien, davon ausgenommen von Avaya beauftragte Wartungsdienstleister, die ausschließlich im Auftrag und zum Nutzen des Endbenutzers tätig sind, die Verwendung oder Ausführung von Software-Befehlen, die die Wartung oder Reparatur eines Produktes erleichtern, zu gestatten; (vi) auf Software oder Teile von Software ohne die Erlaubnis von Avaya Zugriff zu nehmen oder diese zu nutzen; (vii) Anmeldedaten, die ausschließlich für die Verwendung durch Avaya oder von Avaya beauftragte Wartungsdienstleister bestimmt sind, freizuschalten oder zu aktivieren bzw. Dritten eine Freischaltung oder Aktivierung dieser zu gestatten oder zu ermöglichen; (viii) die Ergebnisse von Testläufen der Software zu veröffentlichen; (ix) Betriebsgeheimnisse, die in der Software oder Dokumentation enthalten sind, weiterzugeben, preiszugeben oder in anderer Form Dritten verfügbar zu machen; (x) die Software in virtualisierten Umgebungen zu nutzen, davon ausgenommen ist die Nutzung, die durch diese Software-Lizenzbedingungen ausdrücklich erlaubt wurde; oder (xi) Dritten eine der in diesem Absatz aufgeführten Handlungen zu gestatten oder diese dazu anzuleiten.

Der Endbenutzer verpflichtet sich, keinem anderen als seinen autorisierten Mitarbeitern, Bevollmächtigten oder sonstigen Vertretern, soweit diese die Software nutzen müssen, den Zugang zur Software oder Dokumentation zu gestatten. Der Endbenutzer verpflichtet sich, alle Dritten, denen er den Zugang zur Software oder Dokumentation gestattet, über diese Software-Lizenzbedingungen zu informieren und sie zu deren Einhaltung zu verpflichten. Der Endbenutzer haftet für alle Verletzungen dieser Software-Lizenzbedingungen durch Dritte und stellt Avaya von allen Schäden, Verlusten, Aufwendungen und Kosten, einschließlich Gerichtskosten und Anwaltskosten, frei, die Avaya aus oder im Zusammenhang mit der Verletzung dieser Software-Lizenzbedingungen entstanden sind.

Zusätzliche Lizenzbeschränkungen für das Gebiet der EU. Unbeschadet der Einschränkungen der Abschnitte C und E und in dem Maße, in dem das Recht auf Weiterverkauf aufgrund zwingender, einschlägiger rechtlicher Bestimmungen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann, können Endbenutzer, die Ihren Sitz in einem Mitgliedsland der Europäischen Union haben, Lizenzen unter folgenden Bedingungen weiterverkaufen:
  1. Mindestens 30 Tage vor dem Weiterverkauf einer Lizenz benachrichtigt der Endbenutzer Avaya schriftlich über seine Absicht zum Weiterverkauf der Lizenz.

  2. Sofern nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart, ist der Endbenutzer nur berechtigt, die Lizenz in ihrer Gesamtheit bzw. als Ganzes, an einen Käufer zu veräußern.

  3. Der Endbenutzer veräußert die Software gemäß diesen Software-Lizenzbedingungen und stellt sicher, dass der Käufer an diese Software-Lizenzbedingungen gebunden ist.

  4. Im Falle des Weiterverkaufs stellt der Endbenutzer die Nutzung der Software unverzüglich und endgültig ein, löscht sämtliche in seinem Besitz befindliche Kopien der Software sowie alles zugehörige Material und bestätigt diese Löschung auf Wunsch von Avaya schriftlich. Avaya kann die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen durch den Endbenutzer gemäß dem Inhalt des nachstehenden Abschnitts J überprüfen.

  5. Der Endbenutzer hält angemessene Aufzeichnungen über aller Weiterveräußerungen von Lizenzen vor; diese beinhalten unter anderem Namen und Standort des Käufers sowie die Anzahl und den Typ der veräußerten Lizenzen.

  6. Der Endbenutzer erkennt an, dass (a) die Weiterveräußerung einer Lizenz den einschlägigen Lizenzbedingungen Dritter unterliegt; (b) Wartungsdienstleistungen keine Systemfehler abdecken, die durch eine nicht von Avaya vorgenommene Weiterveräußerung der Lizenz verursacht werden; (c) Avaya nicht für die Programmierung, Administration, "Design Assurance", Übersetzung oder sonstige Aktivitäten verantwortlich ist, die dazu dienen die ordnungsgemäße Funktionsweise der Software gemäß der Spezifikationen in Folge der Weiterveräußerung der Lizenz sicherzustellen. Falls im Rahmen der Weiterveräußerung der Lizenz der Einsatz eines Avaya Systemingenieurs bzw. der Einsatz von Vor-Ort-Personal durch Avaya notwendig wird, wird Avaya den entsprechenden Arbeits- und Materialaufwand gemäß den zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarifen von Avaya dem Endbenutzer in Rechnung stellen ; (d) jede Weiterveräußerung von Wartungsverträgen zwischen Avaya und dem ursprünglichen Lizenznehmer der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Avaya bedarf. Avaya behält sich das Recht vor, diese Genehmigung nicht zu erteilen und/oder dem neuen Lizenznehmer einen neuen Wartungsvertrag zu anderen Bedingungen anzubieten; und (e) die Weiterveräußerung von Lizenzen den Endbenutzer nicht dazu berechtigt , Wartungsverträge vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ganz oder teilweise zu kündigen, sofern nicht ausdrücklich abweichend mit Avaya schriftlich vereinbart.
Wenn die Software sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet und der Endbenutzer Informationen über die Software benötigt, um die Interoperabilität eines selbstständig entwickelten Softwareprogramms mit der Software zu erreichen, wird der Endbenutzer diese Informationen zunächst von Avaya erfragen. Avaya kann von dem Endbenutzer eine angemessene Gebühr für die Bereitstellung dieser Informationen verlangen. Der Endbenutzer stimmt zu, derartige Informationen gemäß dem nachstehenden Abschnitt P zu schützen, und verwendet derartige Informationen ausschließlich gemäß den Geschäftsbedingungen, unter denen Avaya sie bereitstellt. Soweit es dem Endbenutzer aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen ausdrücklich gestattet ist, Maßnahmen zu ergreifen um die Interoperabilität der Software mit einem selbstständig entwickelten Softwareprogramm herzustellen, verpflichtet er sich, diese Rechte erst auszuüben, nachdem er Avaya schriftlich mit einer Frist von zwanzig (20) Tagen über seine Absicht zur Ausübung dieser Rechte informiert hat.

F. Eigentumsrechtshinweise. Der Endbenutzer stimmt zu, alle urheberrechtlich geschützten Beschriftungen und/oder Logos von Avaya und dessen Lieferanten in zulässigen Kopien der Software und/oder Dokumentation hinsichtlich Form und Position beizubehalten.

G. Sicherungskopien. Der Endbenutzer ist berechtigt, eine angemessene Anzahl von Sicherungskopien der Software und Dokumentation anzufertigen.

H. Upgrades. Der Endbenutzer ist nur insoweit zur Nutzung von Upgrades der Software berechtigt, wie er über eine rechtmäßige Lizenz zur Nutzung der Originalsoftware verfügt und die entsprechenden Lizenzgebühren für das Upgrade vollständig an Avaya oder den Avaya Partner bezahlt wurden.

I. Gewährleistung. Die globalen Produktgewährleistungsbedingungen von Avaya (Global Product Warranty Policy), in der die Einzelheiten der beschränkten Gewährleistung für Software und Software-Medien sowie die jeweiligen Prozesse, Einschränkungen und Ausschlüsse enthalten sind, können unter http://support.avaya.com bzw. einer entsprechend von Avaya bekannt gegebenen Nachfolgeseite eingesehen werden. Soweit Software von einem Avaya Channel Partner außerhalb der USA oder Kanada erworben wurde, ist ausschließlich dieser Avaya Channel Partner der Gewährleistende und nicht Avaya.

J. Compliance. Avaya und der Avaya Channel Partner sind berechtigt, durch "remote polling" oder andere geeignete Mittel sowie durch die Einsicht in die Bücher, Unterlagen und Konten des Endbenutzers nach angemessener Ankündigung und während der üblichen Geschäftszeiten die Einhaltung dieser Software-Lizenzbedingungen durch den Endbenutzer zu überprüfen, beispielsweise im Hinblick auf den Nutzungsumfang. Soweit bei der Überprüfung ein Verstoß gegen diese Software-Lizenzbedingungen festgestellt wird, ist der Endbenutzer verpflichtet, unverzüglich die angefallenen Lizenzgebühren nachzuzahlen; bestehende Kündigungsrechte von Avaya bleiben hiervon unberührt. Der Endbenutzer verpflichtet sich, den Standort der Software jeweils aufzuzeichnen.

K. Beendigung der Lizenz; Wirkung der Kündigung/Beendigung. Wenn Sie die Software-Lizenzbedingungen verletzen und wenn Sie diese Verletzung der Lizenzbeschränkungen und Lizenzauflagen nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen nach entsprechender schriftlicher Aufforderung seitens Avaya beheben, kann Avaya vorbehaltlich jedweder sonstiger und weitergehender Rechte und Ansprüche aus Recht und Gesetz, die vergebene Lizenz mit sofortiger Wirkung entziehen. Bei Entzug oder Verfall einer Lizenz aus irgendeinem Grund müssen Sie umgehend alle Softwarekopien sowie weitere Unterlagen, die Sie besitzen oder zu denen Sie Zugang haben, vernichten, und Sie müssen auf Wunsch von Avaya diesen Vorgang schriftlich bestätigen. Die Regelungen zu Vertraulichkeit, der Wahrung von Betriebsgeheimnissen, gewerblichen Schutzrechten, Lizenzbeschränkungen, Ausfuhrkontrollen, alle Haftungsbeschränkungen, Haftungsausschlüsse und Gewährleistungsbeschränkungen (sowie alle sonstigen Regelungen, die nach ihrem Regelungsgehalt auch nach einer Kündigung Anwendung finden) gelten auch nach einer Kündigung oder einem Auslaufen dieser Software-Lizenzbedingungen.

L. Lizenztypen. Avaya gewährt Ihnen eine Lizenz im Rahmen der unten beschriebenen Lizenztypen mit Ausnahme der Heritage Nortel-Software, deren Lizenzrahmen ebenfalls in Abschnitt M beschrieben wird. Wenn die Bestellunterlagen nicht ausdrücklich einen Lizenztyp nennen, gilt eine zugewiesene Systemlizenz als geltende Lizenz. Grundsätzlich wird für jeweils eine (1) Geräteeinheit eine (1) Lizenz vergeben, sofern keine andere Anzahl von Lizenzen oder Geräteeinheiten in der Dokumentation oder anderen Ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen angegeben ist. Der Begriff "designierter Prozessor" bezeichnet ein einzelnes unabhängiges Computergerät. Der Begriff "Server" bezeichnet einen designierten Prozessor, der eine Softwareanwendung für mehrere Benutzer bereitstellt. "Instanz" bezeichnet eine einzelne Kopie der Software, die zu einem bestimmten Zeitpunkt (i) auf einem physischen Rechner oder (ii) auf einer bereitgestellten virtuellen Maschine oder einer ähnlichen Bereitstellung ausgeführt wird.

Systembezogene Lizenz (Designated System(s) License, DS). Der Endbenutzer ist lediglich berechtigt, die betreffenden Exemplare bzw. Instanzen der Software auf jeweils nur so vielen bezeichneten Rechnern gleichzeitig zu installieren, wie in der Bestellung festgelegt ist. Avaya ist berechtigt zu verlangen, dass der oder die betreffenden Rechner durch Angabe ihres Typs, ihrer Seriennummer, ihrer Leistungsmerkmale, ihrer Instanz, ihres Standorts oder sonstiger Merkmale in dem Einzelvertrag identifiziert werden oder Avaya von dem Endbenutzer zu diesem Zweck auf elektronischem Wege mitgeteilt werden.

Mehrplatzlizenz (Concurrent User License, CU). Der Endbenutzer ist berechtigt, die Software auf mehrere bezeichnete Rechner oder auf einem oder mehreren Servern zu installieren, wobei jedoch gewährleistet sein muss, dass auf die Software jeweils nur von der lizenzierten Anzahl Arbeitsplätze oder Einheiten (Unit) aus gleichzeitig zugegriffen werden kann. Eine "Einheit" in diesem Sinne ist eine Funktionseinheit, die nach Festlegung von Avaya als Grundlage für die Berechnung der Lizenzgebühr dient und bei der es sich unter anderem um einen Agenten, Port oder Nutzer, ein E-Mail-Konto oder Voicemailkonto einer natürlichen Person oder einer Unternehmenseinheit (z. B. Webmaster oder Help-Desk) oder um einen Verzeichniseintrag in der Verwaltungsdatenbank, die von dem Produkt genutzt wird, um einem Nutzer den Zugriff auf die Software zu ermöglichen, handeln kann. Einheiten können mit einem bestimmten angegebenen Server oder einer Instanz der Software verknüpft sein.

Datenbanklizenz (Database License, DL). Endbenutzer dürfen die jeweilige Kopie oder Instanz der Software auf einem oder mehreren Servern unter der Voraussetzung installieren und nutzen, dass der jeweilige Server, auf dem die Software installiert ist, mit maximal einem Gerät derselben Datenbank kommuniziert.

CPU Lizenz (CP). Der Endbenutzer ist berechtigt, die einzelnen Exemplare bzw. Instanzen der Software auf einem oder mehreren Servern bis zu der in der Bestellung festgelegten Anzahl zu installieren und gleichzeitig zu nutzen, wobei die Leistungsfähigkeit (Kapazität) dieses Servers oder dieser Server in ihrer Summe nicht die für die Software festgelegte Leistungsfähigkeit übersteigen darf. Es ist dem Endbenutzer nur mit vorheriger Zustimmung von Avaya und gegen Zahlung einer Upgrade-Gebühr gestattet, die Software auf einem oder mehreren Servern mit einer insgesamt höheren Leistungsfähigkeit zu installieren oder zu nutzen.

Nutzer-Namenslizenz (Named User License, NU). Der Endbenutzer darf (i) die Software für jeden autorisierten, namentlich benannten Nutzer (nachstehend definiert) auf einem bestimmten Rechner oder Server installieren und nutzen, oder (ii) die Software auf einem Server installieren und nutzen, zu dem nur namentlich benannte Nutzer Zugriff haben. Ein "namentlich benannter Nutzer" bezeichnet einen Benutzer oder ein Gerät, der bzw. das von Avaya eine ausdrückliche Genehmigung zum Zugriff auf die Software und deren Nutzung erhalten hat. Nach alleinigem Ermessen von Avaya kann ein "registrierter Benutzer" ohne Einschränkung namentlich, in seiner Unternehmensfunktion (z. B. Webmaster oder Helpdesk), durch ein E-Mail-Konto oder ein Voicemailkonto im Namen einer Person oder einer Unternehmensfunktion oder als Verzeichniseintrag in einer vom Produkt verwendeten Verwaltungsdatenbank, die einem einzelnen Benutzer den Zugriff auf die Software gestattet, registriert sein.

Shrinkwrap Lizenz (Shrinkwrap License - SR). Der Endbenutzer ist berechtigt, Software nach Maßgabe der Bestimmungen der "Shrinkwrap-" oder "Clickthrough-"Lizenzen, die der Software beiliegen oder auf diese anwendbar sind, zu installieren und zu nutzen ("Shrinkwrap-Lizenz").

M. Heritage Nortel Software. "Heritage Nortel Software" bezeichnet die Software, die im Dezember 2009 von Avaya als Teil des Erwerbs von Nortel Enterprise Solutions Business übernommen wurde. Die Heritage Nortel-Software wird derzeit von Avaya als Lizenz zur Verfügung gestellt und ist als Software in der Heritage Nortel-Produktliste auf http://support.avaya.com/LicenseInfo unter folgendem Link (bzw. einer von Avaya bekannt gegebenen Nachfolgeseite) zu finden: "Heritage Nortel Software". Für die Heritage Nortel-Software gewährt Avaya Ihnen hierunter eine Heritage Nortel-Softwarelizenz. Diese gilt jedoch lediglich im Umfang der autorisierten Aktivierungs- oder Verwendungsebene, zu den in der Dokumentation angegebenen Zwecken und eingebettet in, zur Ausführung auf oder zur Kommunikation mit Avaya-Geräten. Gebühren für Heritage Nortel Software können auf dem Umfang der autorisierten Aktivierung oder Verwendung gemäß einer Bestellung oder Rechnung basieren.

N. Komponenten von Drittanbietern. In der Software können Softwareprogramme oder Teile von Softwareprogrammen (einschließlich Open-Source Software) enthalten sein, die von dritten Lizenzgebern stammen ("Drittkomponenten") und die zusätzlichen Lizenzbedingungen hinsichtlich der Nutzungsrechte für diese Softwareprogramme unterliegen ("Lizenzbedingungen Dritter"). Informationen zum Vertrieb des Betriebssystem-Quellcodes von Linux (bei Produkten mit Linux-Quellcode) sowie zur Bestimmung der Urheberrechtsinhaber der Drittanbieterkomponenten und der geltenden Drittanbieterbestimmungen finden Sie bei den Produkten, in der Dokumentation oder auf der Website von Avaya unter http://support.avaya.com/Copyright (oder etwaigen von Avaya bekanntgegeben Nachfolger-Websites). Sie stimmen den Lizenzbedingungen Dritter für jegliche dieser Drittkomponenten zu.

O. Haftungsbeschränkungen. MIT AUSNAHME VON ANSPRÜCHEN AUS EINER VERLETZUNG DES KÖRPERS ODER DER GESUNDHEIT ODER AUFGRUND EINES VORSÄTZLICHEN FEHLVERHALTENS WIRD HIERMIT DIE HAFTUNG VON AVAYA, KONZERNGESELLSCHAFT VON AVAYA, DEREN LIZENZGEBERN ODER ZULIEFERERN, DES VORSTANDS, DER GESCHÄFTSFÜHRUNG, DER MITARBEITER ODER DER BEAUFTRAGTEN IM GESETZLICH ZULÄSSIGEN UMFANG AUSGESCHLOSSEN IM HINBLICK AUF (i) SCHADENSERSATZ FÜR DIE VERTRAGSERFÜLLUNG, DIE NICHTERFÜLLUNG, NEBEN- UND FOLGEKOSTEN SOWIE EXEMPLARISCHEN UND GESETZLICH FESTGELEGTEN SCHADENSERSATZ; (ii) VERLUSTE ODER ENTGANGENE GEWINNE, EINNAHMEN ODER DATEN, BETRUG BEI FERNGESPRÄCHEN ODER KOSTEN DER ABSICHERUNG, ERSATZ FÜR WAREN UND LEISTUNGEN; ODER (iii) SCHADENSERSATZ, DER SICH AUS DIESER SOFTWARE-LIZENZVEREINBARUNG ERGIBT; DER HAFTUNGSAUSSCHLUSS GILT FÜR BETRÄGE, DIE HÖHER ALS DIE IN DEN ZWÖLF MONATEN VOR DER BEGRÜNDUNG EINES SOLCHEN ANSPRUCHS ANGEFALLENEN GEBÜHREN FÜR DIE SOFTWARE SIND, DIE DEN HINTERGRUND FÜR EINEN SOLCHEN ANSPRUCH BILDET. DABEI IST UNERHEBLICH, OB DIESE PERSONEN ÜBER DIE MÖGLICHKEIT EINES SOLCHEN ANSPRUCHS UNTERRICHTET WURDEN, GRUND ZU DESSEN ANNAHME HATTEN ODER ÜBER DIESEN BESCHEID WUSSTEN, WIE AUCH UNERHEBLICH IST, OB DIE AUSGESCHLOSSENEN RECHTSBEHELFE IHREN EIGENTLICHEN ZWECK NICHT ERFÜLLEN KÖNNEN. DER HAFTUNGSAUSSCHLUSS IN DIESEM ABSCHNITT GILT FÜR ALLE FORMEN DES SCHADENSERSATZES UND UNBESCHADET DER JEWEILIGEN URSACHE UND FÜR ALLE HAFTUNGSARTEN, EGAL OB AUFGRUND EINER PFLICHTVERLETZUNG, EINER DELIKTISCHEN HANDLUNG (DARIN EINGESCHLOSSEN FAHRLÄSSIGKEIT) ODER EINER ANDEREN QUELLE.

P. Wahrung der Vertraulichkeit. Der Endbenutzer erkennt an, dass es sich bei Software und Dokumentation um vertrauliche Informationen von Avaya und ihrer Lieferanten handelt, die Betriebsgeheimnisse von Avaya und ihrer Lieferanten beinhalten. Der Endbenutzer verpflichtet sich, die Software und Dokumentation jederzeit als streng vertraulich zu behandeln und zu schützen und dabei mindestens den gleichen Grad an Sorgfalt anzuwenden, den er auch für seine eigenen vertraulichen Informationen anwendet, sowie angemessene Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse von Avaya und ihrer Lieferanten zu implementieren.

Q. Personenbezogene Daten. Der Schutz Ihrer Daten hat bei Avaya einen hohen Stellenwert. Die Datenschutzrichtlinien von Avaya sind unter http://investors.avaya.com/governance/data_privacy.asp bzw. einer von Avaya bekannt gegebenen Nachfolgeseite abrufbar. Der Download oder die Nutzung der Software kann es erfordern, dass persönliche Daten (z. B. Kontaktnamen, Geschäftsadresse, geschäftliches Telefon, Fax oder E-Mail) des Endbenutzers oder seiner Mitarbeiter verarbeitet werden. Solche Daten werden von Avaya für Mitteilungen, Verwaltung und operative Zwecke im Hinblick auf die Software verwendet, z. B. zur Überwachung der Software-Aktivierung, Mitteilungen über Störungsmeldungen und Alarme und für Software-Updates. Soweit persönliche Daten benötigt werden um die Software herunterzuladen oder zu nutzen, werden diese auch an Avaya übermittelt. Werden diese Daten nicht übermittelt, ist der Download oder die Nutzung der Software gegebenenfalls nicht möglich. Sie oder Ihre Mitarbeiter sind berechtigt, auf persönliche Daten zuzugreifen und fehlerhafte persönliche Daten zu korrigieren sowie der Verarbeitung und der Übermittlung von persönlichen Daten aus legitimen Gründen zu widersprechen. Dieses Recht kann der Endbenutzer durch schriftliche Mitteilung an den Datenschutzbeauftragten der jeweiligen Avaya Konzerngesellschaft ausüben.

R. Risikobetrieb. Die Software ist nicht fehlertolerant und wurde nicht dafür entwickelt oder hergestellt , noch ist sie dafür gedacht, in einer Umgebung eingesetzt zu werden, die einen fehlerfreien Betrieb erfordert, um den Tod, schwere Personenschäden oder schwerwiegende Sach- oder Umweltschäden ("Risikobetrieb") zu vermeiden. Dazu zählen insbesondere der in Kontrollsystemen von nuklearen, chemischen, biologischen oder anderen gefährlichen Anlagen, in der Flugzeugnavigation oder -kommunikation, in der Luftverkehrskontrolle und bei Lebenserhaltungssystemen in Kranken- und Pflegebetrieben. Der Endbenutzer übernimmt in diesem Fall das Risiko, wenn er die Software in einem solchen Risikobetrieb einsetzt oder einsetzen lässt.

S. Ein-/Ausfuhrkontrollen. Der Endbenutzer wird darauf hingewiesen, dass die Software aus den USA stammt und den US-Exportbestimmungen (U.S. Export Administration Regulations, "EAR") unterliegt. Darüber hinaus kann die Software lokalen rechtlichen Import-/Export-Regelungen des jeweiligen Landes unterworfen sein. Die Umgehung von US-amerikanischen und/oder anwendbaren lokalen Gesetzen und/oder Vorschriften ist verboten. Der Endbenutzer wird die Software weder direkt noch indirekt exportieren, re-exportieren, importieren, herunterladen oder sonst in Länder oder an Endnutzer übermitteln oder zu Zwecken nutzen, die den anwendbaren US-Bestimmungen und/oder lokalen Gesetzen oder Vorschriften (einschließlich derjenigen Länder, die einem Embargo durch die US-Regierung unterliegen) widersprechen. Sie sichern zu, dass Sie keinen Sanktionen seitens Regierungsbehörden unterliegen und dass Ihre Privilegien betreffend die Einfuhr/Ausfuhr in keiner Weise ausgesetzt, entzogen oder abgesprochen wurden. Sie stimmen zu, die Software nicht im Zusammenhang einer Nutzung von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen oder für Raketentechnologie zu verwenden, es sei denn Sie sind hierzu von der US-Regierung und der jeweiligen lokalen Regierung durch eine entsprechende gesetzliche Regelung oder ausdrückliche schriftliche Erlaubnis befugt. Sie werden außerdem darauf hingewiesen, dass die Software Verschlüsselungsalgorithmen oder Quellcode enthalten, der bzw. die ohne die Genehmigung des Bureau of Industry and Security (BIS) der Vereinigten Staaten und – soweit zutreffend – anderer Regierungsbehörden eines Landes, nicht an Regierungs- oder Militäranwender exportiert werden darf bzw dürfen.

T. Öffentliche US-Auftraggeber. Die Software ist je nach Anwendbarkeit gemäß 48 CFR FAR 12.212 bzw. DFAR 227.7202 als "commercial computer software", die Dokumentation als "commercial computer software documentation" bzw. als "commercial items" klassifiziert. Jede Nutzung, Änderung, Reproduktion, Freigabe, Ausführung, Anzeige oder Offenlegung der Software oder Dokumentation durch Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt ausschließlich den vorliegenden Software-Lizenzbedingungen und ist ausgeschlossen, soweit nicht durch die vorliegenden Software-Lizenzbedingungen ausdrücklich erlaubt; mit der Nutzung der Software und/oder Dokumentation durch eine Behörde, stimmt diese der vorgenannten Einstufungen und den vorliegenden Software-Lizenzbedingungen zu.

U. Einverständnis. Der Endbenutzer erkennt an, dass bestimmte Software eine Programmierung enthalten kann , die (i) den Zugang zu bestimmten Features, Funktionen oder Kapazitäten dieser Software beschränkt, begrenzt, und/oder deaktiviert, wenn der Endbenutzer die Lizenzgebühren für diese Features, Funktionen oder Kapazitäten nicht leistet; oder (ii) in regelmäßigen Abständen die durch Gebrauch der Software generierten und auf dem jeweiligen Speichermedium gespeicherten Daten löscht oder archiviert, wenn diese nicht nach einem bestimmten Zeitraum als Backup auf einem anderen Speichermedium gespeichert werden.

V. Sonstiges. Diese Software-Lizenzbedingungen und jeder Streitfall, Anspruch oder Konflikt, der im Zusammenhang mit diesen Software-Lizenzbedingungen entsteht ("Streitfall") (z. B. hinsichtlich des Zustandekommens, der Auslegung, bei Verstößen oder Kündigungen dieser Software-Lizenzbedingungen oder bei der Frage, ob ein Streitfall gemäß diesen Software-Lizenzbedingungen dem Schiedsverfahren unterliegt), unterliegen dem Recht des Staates New York; dessen kollisionsrechtliche Regelungen und die Bestimmungen des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf sind ausgeschlossen.

Streitfälle werden gemäß den folgenden Regelungen geklärt. Die Konfliktpartei muss die andere Partei schriftlich über den Streitfall benachrichtigen. Die Parteien werden sich nach Treu und Glauben bemühen, jeden Streitfall innerhalb von dreißig (30) Tagen oder einem einvernehmlich vereinbarten längeren Zeitraum nach Erhalt einer solchen Mitteilung durch bezeichntete Vertreter der Parteien, die zur Entscheidung über den Streitfall bevollmächtigt sind, beizulegen. Sofern ein Streitfall, der außerhalb der Vereinigten Staaten entstanden ist oder auf einer mutmaßlichen Vertragsverletzung außerhalb der Vereinigten Staaten beruht, nicht innerhalb dieses Verfahrens und diesem Zeitraum beigelegt werden kann, wird er auf Anfrage einer der beiden Parteien abschließend in einem endgültigen und verbindlichen Schiedsgerichtsverfahren in Übereinstimmung mit der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer geklärt. Dieses Verfahren wird von einem einzigen von den Parteien berufenen Schiedsrichter entschieden oder (falls keine Einigung erzielt werden kann) von einem durch den Präsidenten der Internationalen Handelskammer berufenen Schiedsrichter (zeitweise), es sei denn die summierten Forderungen und Gegenforderungen einer Partei gegenüber einer oder allen anderen Parteien übersteigen zum Zeitpunkt der Geltendmachung aller Forderungen einschließlich Gegenforderungen eine Million US-Dollar. In letzterem Fall wird, das Verfahren entsprechend der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem Gremium aus drei Schiedsrichtern abgehalten, die entsprechend der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer berufen wurden. Das Schiedsgericht wird in englischer Sprache an einem von allen Parteien einvernehmlich bestimmten oder (falls keine Einigung erzielt werden kann) von dem/den Schiedsrichter(n) bestimmten Ort abgehalten. Der/Die Schiedsrichter ist/sind nur dazu befugt, Schadenersatz im Rahmen der Beschränkungen dieser Software-Lizenzbedingungen zuzubilligen, und wird/werden keinen Schadensersatz mit exemplarischem oder Strafcharakter zubilligen. Der/Die Schiedsrichter ist/sind nicht befugt, diese Software-Lizenzbedingungen zu beschränken, auszuweiten oder anderweitig abzuändern. Die Entscheidung des/der Schiedsrichter(s) ist endgültig und für beide Parteien verbindlich und kann bei jedem Gericht geltend gemacht werden, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Sitz einer der beiden Vertragsparteien oder ein Vermögenswert dieser Vertragsparteien befindet. Die Parteien übernehmen die Kosten des Schiedsverfahrens zu gleichen Teilen. Die Ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten und sonstigen Kosten im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren tragen sie jeweils selbst in voller Höhe. Die Parteien, ihre Stellvertreter, weitere Teilnehmer und der/die Schiedsrichter werden die Existenz, den Inhalt und das Ergebnis des Schiedsverfahrens streng vertraulich im maximalen gesetzlich zulässigen Umfang behandeln. Jegliche Offenlegung betreffend die Existenz, den Inhalt und das Ergebnis des Schiedsverfahrens soll nur in einem begrenzten Umfang und so eingeschränkt erfolgen, wie mit dem jeweils anwendbaren Recht vereinbar. Zur Veranschaulichung, falls das anwendbare Recht lediglich die Offenlegung des monetären Umfangs eines Schiedsgerichtsspruchs vorgibt, darf die zugrunde liegende Begründung für diesen Spruch nicht offen gelegt werden.

Falls ein Streitfall einer Partei gegenüber der anderen, der innerhalb der Vereinigten Staaten entstanden ist oder auf einer mutmaßlichen Vertragsverletzung innerhalb der Vereinigten Staaten beruht, nicht im Rahmen des oben dargelegten Verfahrens und Zeitraums beigelegt werden kann, darf eine Partei eine Klage oder ein Verfahren ausschließlich vor (i) dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court) des Staates New York, im Verwaltungsbezirk New York oder (ii) dem Amtsgericht (US District Court) für den Südlichen Verwaltungsbezirk von New York einbringen. Sofern nicht für die schiedsgerichtliche Beilegung eines Streitfalls, der außerhalb der Vereinigten Staaten entstanden ist oder auf einer mutmaßlichen Vertragsverletzung außerhalb der Vereinigten Staaten beruht, abweichend geregelt, stimmt jede Vertragspartei dieser Software-Lizenzbedingungen, der ausschließlichen Zuständigkeit der oben genannten Gerichte, einschließlich deren Berufungsgerichte für alle Klagen und Verfahren zu.

Die Parteien sind sich einig, dass die Regelungen in diesem Abschnitt zum Schiedsverfahren durch einstweilige Verfügung oder sonstige Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes erzwungen werden können, ohne dass dafür Garantien oder sonstige Sicherheiten notwendig wären. Nichts in diesem Abschnitt darf so ausgelegt werden, dass einer der Parteien die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsbehelfs verwehrt wird, einschließlich, aber nicht beschränkt auf einstweilige Verfügungen durch jedes zuständige Gericht, so dass jede Partei jederzeit ihre Rechte schützen kann, einschließlich der im Schiedsverfahren anhängigen Rechte. Zusätzlich und ungeachtet des Vorstehenden ist Avaya berechtigt, z. B. durch eine einstweilige Verfügung vor einem zuständigen ordentlichen Gericht, jederzeit alle notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten, um Avayas geistiges Eigentum und seine vertraulichen Informationen (einschließlich aber nicht beschränkt auf z.B. Betriebsgeheimnisse) zu schützen.

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Software-Lizenzbedingungen als unwirksam oder nicht einklagbar beurteilt werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Software-Lizenzbedingungen hiervon unberührt und die Bestimmungen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze abgeändert und ausgelegt, um den ursprünglichen Willen der Parteien und den Zweck der Bestimmung weitestgehend zu verwirklichen. Ein Unterlassen der Geltendmachung der Software-Lizenzbedingungen, unter anderem im Hinblick auf das Kündigungsrecht im Falle einer Vertragsverletzung oder Leistungsstörung, gilt nicht als Verzicht auf die Durchsetzung, aller Bestimmungen dieser Software-Lizenzbedingungen gemäß diesen Bedingungen. Wenn Sie Software übertragen, liegt die Verantwortung für Zölle, Steuern, Abgaben oder Gebühren (darin eingeschlossen die Einbehaltung von Steuern, Gebühren, Zöllen und weitere Abgaben für die Ein- und Ausfuhr dieser Software), die infolgedessen vor Ort anfallen, bei Ihnen, und Sie stimmen der Zahlung dieser Zölle, Steuern, Abgaben und Gebühren zu.