VMWARE ENDBENUTZER-LIZENZRAHMENVERTRAG

 

HINWEIS: INDEM SIE DIESE SOFTWARE HERUNTER-LADEN UND INSTALLIEREN, KOPIEREN ODER ANDERWEITIG VERWENDEN, ERKENNEN SIE DIE BESTIMMUNGEN IN DIESEM VMWARE ENDBENUTZER-LIZENZRAHMENVERTRAG („EULA“) ALS BINDEND AN. WENN SIE MIT DEN BESTIMMUNGEN IN DIESEM EULA NICHT EINVERSTANDEN SIND, DÜRFEN SIE DIE SOFT-WARE WEDER HERUNTERLADEN, INSTALLIEREN ODER KOPIEREN, NOCH VERWENDEN, UND SIE DÜRFEN DIE UNBENUTZTE SOFTWARE AN DEN HÄNDLER, BEI DEM SIE SIE ERWORBEN HABEN, INNERHALB VON DREISSIG (30) TAGEN ZURÜCKGEBEN UND DIE LIZENZGEBÜHR, WENN EINE SOLCHE ZU BEZAHLEN IST UND SOWEIT SIE BEREITS BEZAHLT IST, UNTER VORLAGE DES ZAHLUNGSBELEGS ZURÜCKFORDERN. „SIE“ BEZEICHNET DIE NATÜRLICHE PERSON ODER DIE JURISTISCHE PERSON, DIE DIESES EULA ALS BINDEND ANERKENNT, SOWIE DEREN BESCHÄFTIGTE UND DRITTANBIETER-VERTRAGSPARTNER, DIE FÜR DIESE PERSON LEISTUNGEN ERBRINGEN. SIE HAFTEN FÜR JEDE NICHTBEFOLGUNG DER BESTIMMUNGEN DIESES VERTRAGS DURCH BESCHÄFTIGTE UND DRITTANBIETER-VERTRAGSPARTNER.

 

1.             DEFINITIONEN

 

1.1      „Designierter Administrationszugriff“ steht für den Zugriff auf die standardmäßigen Benutzeroberflächen einer gegebenen Instanz der Software, den Sie einem designierten Dritten gewähren, (a) für den Sie zuvor VMware schriftlich mitgeteilt haben, dass Sie ihm externe Dienstleistungen zur Verfügung stellen, und (b) zu dessen Gunsten Sie diese Instanz der Software lizenziert haben. Designierter Administrationszugriff ist nur dann anwendbar, wenn Sie 1) ein externer IT-Dienstleister sind, der externe IT-Dienstleistungen für ein Kundenunternehmen erbringt, und 2) nur auf die folgende Software anwendbar: ESX Server, VMware Server und VirtualCenter.

 

1.2     „GPL-Software“ bezieht sich auf GPL-Software, für die Ihnen auf der Grundlage der GNU General Public License, die durch die Free Software Foundation veröffentlicht wird („GPL“), eine Lizenz erteilt wird. Den GPL-Lizenzvertrag finden Sie auf dem Datenträger, auf dem Sie die Software erhalten haben, oder bei den von Ihnen heruntergeladenen Dateien, falls Sie die Software durch elektronischen Download erworben haben.

 

1.3      „Gastbetriebssysteme“ bezeichnet Instanzen von Betriebs-systemen von Drittanbietern, für die Sie eine Lizenz besitzen und die in einer Virtuellen Maschine installiert sind und unter Verwendung der Software ausgeführt werden.

 

1.4      „Lizenziertes Zusatzmodul“ bezeichnet Zusatzmodule, die im Lieferumfang der Software enthalten sind und/oder in Verbindung mit der Software, für die Sie die jeweilige Lizenzgebühr bezahlt haben und etwaigen zusätzlichen Lizenzbestimmungen zugestimmt haben, verwendet werden.

 

1.5     „Open-Source-Software“ bezeichnet verschiedene
Open-Source-Softwarekomponenten, für die die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Open-Source-Lizenzverträge gelten, die in den zu diesen Software-komponenten gehörigen Materialien enthalten sind. Open Source-Software besteht aus einzelnen Softwarekomponenten. Jede dieser Softwarekomponenten verfügt über eigene Urheberrechte und zur Anwendung kommende Lizenzbestimmungen. Die Open Source-Softwarelizenzen finden Sie in der Datei open_source_licenses.txt, im Begleitmaterial, in der Dokumentation oder in der Quelldatei unter http://www.vmware.com/download/open_source.html.

 

1.6      „Prozessor“ bezeichnet einen einzelnen physischen Chip, auf dem sich nicht mehr als vier (4) Prozessorkerne befinden.

 

1.7      „Beispielprogramme“ bezeichnet Beispielprogramme für das Client-Management oder Beispielskripte, die möglicherweise im Lieferumfang der Software vorhanden sind.

 

1.8     „Server“ bezeichnet einen derartigen einzelnen physischen Computer, der die Spezifikationen der jeweils anwendbaren auf http://www.vmware.com/support/pubs/ veröffentlichten Produktdokumentation erfüllt. Mehrere Computer, die Rechenkapazität gemeinsam nutzen oder in einer vernetzten Konfiguration zusammen als ein logischer Computer betrieben werden, wie z. B. eine „Serverfarm“ oder ähnliche Anordnungen, stellen im Sinne dieses EULA mehrere Server dar.

 

1.9      „Software“ bezeichnet Softwareprodukte, für deren Nut-zung Sie im Rahmen dieses EULA eine Lizenz besitzen, einschließlich, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, alle dazugehörigen erworbenen oder im Lieferumfang der Software befindlichen Komponenten, Schnittstellen zur Anwendungsprogrammierung, zugehörigen Medien, gedruckten Unterlagen, Online- oder elektronischen Dokumentationen und dazugehörigen Updates und Servicepakete.

 

1.10      „Softwarelizenzschlüssel“ bedeutet eine Seriennummer, die Sie gegebenenfalls von VMware zur Aktivierung und Verwendung der Software erhalten haben. Für die Aktivierung und Verwendung jedes einzelnen, Lizenzierten Zusatzmoduls ist möglicherweise ein separater, zusätzlicher Softwarelizenzschlüssel erforderlich.

 

1.11      „VMware Tools“ bezeichnet eine Sammlung von Dienst-programmen und Treibern, mit denen Leistung und Funktionsumfang des Gastbetriebssystems möglicherweise erhöht werden können. VMware Tools können, je nach Gastbetriebssystem, einige oder alle der folgenden Funktionen umfassen: SVGA-Treiber, Maustreiber, die Systemsteuerung von VMware Tools und Unterstützung von Funktionen wie freigegebene Ordner, Drag & Drop bei Windows-Gastsystemen, Verkleinern der virtuellen Festplatten, Zeitsynchronisierung mit dem Host, VMware Tools-Skripts und Auf- und Abbau von Geräteverbindungen während des Betriebs der virtuellen Maschine.

 

1.12      „Virtuelle Maschine“ bezeichnet eine Instanz eines Gastbetriebssystems und alle darin installierten Anwen-dungsprogramme, die auf einem Datenverarbeitungsgerät, auf dem die Software installiert ist, ausgeführt werden oder die auf eine Festplatte oder ein anderes Speichermedium ausgelagert sind, auf die bzw. das mit dem Datenverarbeitungsgerät zugegriffen werden kann.

 

2.             EVALUIERUNGSLIZENZEN

 

2.1         Allgemeines. Falls verfügbar, können die Software und jedes Lizenzierte Zusatzmodul mit kostenlosen Evaluierungs-Softwarelizenzschlüsseln aktiviert werden. Sie erkennen an, dass die Gültigkeit von Evaluierungs-Softwarelizenzschlüsseln mit einem bestimmten Datum („Ablaufdatum“) endet und dass VMware nicht verpflichtet ist, eine weitere Nutzung der Software zu gestatten.

 

2.2         Evaluierungslizenz. Wenn Sie die Software oder ein Lizenziertes Zusatzmodul mit einem Evaluierungs-Softwarelizenzschlüssel („Evaluierungsprodukt“) aktivieren, dürfen Sie das Evaluierungsprodukt bis zum Ablaufdatum lediglich zum Zwecke der Evaluierung der Eignung des Evaluierungsprodukts zur kostenpflichtigen Lizenzierung verwenden. Sie können für Lizenzierte Zusatzmodule Evaluierungs-Softwarelizenzschlüssel anfordern. In einem solchen Fall unterliegt Ihre Lizenz für die Nutzung der Lizenzierten Zusatzmodule den in diesem Abschnitt „EVALUIERUNGSLIZENZEN“ angegebenen Bestimmungen.

 

2.3            Begrenzte Gewährleistung und Haftungsbeschränkung für Evaluierungsprodukte. Während der Verwendung des Evaluierungsprodukts können Sie die im folgenden Abschnitt 7.1 beschriebene begrenzte 90-tägige Garantie nicht in Anspruch nehmen. SOWEIT VMWARE UND SEINE LIZENZGEBER IHNEN DAS EVALUIERUNGSPRODUKT ZUR VERFÜGUNG STELLEN (§ 521 BGB), hafteN DIESE NUR bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften.

2.4     Kein Support. VMware ist Ihnen gegenüber während Ihrer Nutzung des Evaluierungsprodukts nicht zu Supportleistungen verpflichtet.

 

3.             GEWÄHRUNG UND NUTZUNG DER RECHTE FÜR DIE SOFTWARE.

 

3.1     Lizenz. Die Software wird lizenziert, nicht verkauft. Gemäß den Bestimmungen dieses EULA gewährt Ihnen VMware hiermit eine nicht exklusive, nicht übertragbare Lizenz, ohne Rechte zur Vergabe von Unterlizenzen, zur Verwendung des Objektcodes der Software zum Zweck gemäß den Festlegungen in den entsprechenden Dokumentationen für die Software und in dem Umfang, der Ihrer Zahlung der entsprechenden Lizenzgebühren im Rahmen eines von VMware zugelassenen Lizenzierungsmodells und/oder Ihres Softwarelizenzschlüssels gemäß den für dieses Software-Produkt geltenden, in diesem EULA angegebenen softwareprodukt-spezifischen Vertragsbedingungen entspricht. In Abhängigkeit des Modells, welches zum Berechnen der durch Sie für die Verwendung der Software zu entrichtenden Lizenzgebühren Anwendung findet (pro Prozessor, pro Virtueller Maschine, pro Benutzer oder auf der Basis eines anderen durch VMware genehmigten Lizenzierungsmodells), kann durch den jeweiligen Softwarelizenzschlüssel die Verwendung der Software entsprechend eingeschränkt sein. Sie dürfen die im Lieferumfang der Software enthaltenen Dokumentationen im Zusammenhang der erlaubten Verwendungsweisen der Software benutzen. Wenn die Software eine Version ist, zu der Sie von einer ordnungsgemäß lizenzierten vorherigen Version gewechselt sind oder die Sie gegen eine ordnungsgemäß lizenzierte vorherige Version eingetauscht haben, stimmen Sie zu, dass Sie bei Verwendung der Software die vorherige Version nicht mehr verwenden. VMware behält sich das Recht vor, den Beleg der Vernichtung einer derartigen vorherigen Version zu verlangen.

 

3.2   Lizenzbeschränkungen. Es ist nicht zulässig, die Software zu vervielfältigen, außer für eine angemessene Anzahl maschinenlesbarer Kopien zum Zweck der Sicherung oder Archivierung bzw. für in diesem EULA ausdrücklich genannte Zwecke. Es ist nicht zulässig, Rechtstitel, Marken oder Handelsnamen, Hinweise zum Urheberrecht, Legenden oder andere eigentumsbezogene Markierungen der Software zu entfernen. Ihnen werden durch VMware keine Rechte an Marken oder Servicemarken eingeräumt. VMware behält sämtliche Rechte, die Ihnen in diesem EULA nicht ausdrücklich gewährt werden.

 

3.3   Einschränkungen. Es ist Ihnen nicht gestattet, (i) die Software oder den Softwarelizenzschlüssel ganz oder teilweise an Dritte zu verkaufen, zu vermieten, zu lizenzieren, unterzulizenzieren, zu verbreiten oder anderweitig zu übertragen, (ii) die Software ohne die schriftliche Genehmigung von VMware ganz oder teilweise Dritten bereitzustellen, zu offenbaren, an Dritte weiterzugeben, diesen zur Verfügung zu stellen oder Dritten die Verwendung der Software (abgesehen vom Designierten Administrationszugriff) zu gestatten oder (iii) die Software zu ändern oder Bearbeitungen davon zu erstellen. Mit Ausnahme der ausdrücklich durch das anwendbare Recht gewährten Rechte und soweit VMware auf Basis dieses anwendbaren Rechts nicht dazu berechtigt ist, die folgenden Rechte auszuschließen oder zu begrenzen, ist es Ihnen nicht gestattet, den Quellcode der Software zu dekompilieren, aufzulösen, zurückzuentwickeln (reverse engineering) oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode vollständig oder teilweise abzuleiten. Sie dürfen die Software verwenden, um interne Leistungserprobungen und Benchmarkstudien durchzuführen, deren Ergebnisse Sie (und keine nicht autorisierten Dritten) unter der Voraussetzung veröffentlichen oder öffentlich verbreiten dürfen, dass VMware die Methodologie, die Hypothesen sowie weitere Parameter der Studie überprüft und genehmigt hat. Wenden Sie sich bitte an VMware unter der Adresse benchmark@vmware.com, um eine solche Prüfung zu erbitten.

 

3.4     GPL-Software. Sie sind berechtigt, die GPL-Software auf der Grundlage der in der GPL enthaltenen Bestimmungen weiter zu verbreiten und/oder zu bearbeiten. Sie können eine Kopie des entsprechenden Quellcodes für die Binärdateien der GPL-Software (die „GPL-Quelldateien“) beziehen, indem Sie die GPL-Quelldateien von der VMware Website unter der Adresse http://www.vmware.com/download/open_source.html herunterladen oder indem Sie sie unter Angabe Ihres Namens und Anschrift bei VMware anfordern. Verwenden Sie dazu die unten unter der Überschrift „Kontaktinformationen“ angegebene Anschrift. VMware sendet Ihnen dann die GPL-Quelldateien auf CD oder einem gleichwertigen physischen Medium zu. Das Angebot zum Anfordern der GPL-Quelldateien gilt für drei (3) Jahre ab dem Erwerbsdatum des Softwareprodukts.

 

3.5     VMware Tools. Sie dürfen die VMware Tools an Dritte verbreiten, vorausgesetzt, dass Sie (i) die VMware Tools nicht verändern, (ii) die VMware Tools ausschließlich in Objektcodeform und ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Virtuellen Maschine verbreiten, die Sie mit der Software erstellen, (iii) nicht den Namen, das Logo oder die Marken von VMware verwenden, um die Virtuelle Maschine, die Sie mit der Software erstellen, zu vermarkten, und (iv) einwilligen, VMware in allen Gerichtsverfahren zu verteidigen und von allen Ansprüchen freizustellen, einschließlich Anwaltsgebühren und –kosten, die aus der Nutzung oder der Verbreitung der von Ihnen erstellten Virtuellen Maschine entstehen oder folgen. Ungeachtet des Vorstehenden sind Sie berechtigt, auf Namen, Logos und Marken von VMware hinzuweisen, um anzuzeigen, dass die von Ihnen mit der Software erstellten Virtuellen Maschinen mit der Software kompatibel sind bzw. für die Verwendung mit der Software entwickelt wurden.

 

3.6     Für Drittanbietersoftware erforderliche Lizenzen. Mit der Software kann ein Computer mehrere Instanzen eines Drittanbieter-Gastbetriebssystems und von Anwendungs-programmen ausführen. Sie tragen die alleinige Verantwortung für das Einholen sämtlicher für den Betrieb dieser Softwareprodukte von Drittanbietern erforderlichen Lizenzen, einschließlich der Lizenzen für Gastbetriebssysteme.

 

3.7      Beispielprogramme. Die Software kann Beispielprogramme enthalten. Sie sind berechtigt, Beispielprogramme auf der Grundlage der Bestimmungen zu nutzen und zu verbreiten, die in den Dateien zu den jeweiligen Beispielprogrammen beschrieben werden. VMware leistet keinen Support für Beispielprogramme.

 

3.8     Spezielle VMware Lizenztypen. VMware bietet spezielle VMware Lizenztypen (zum Beispiel die VMware Academic License) an. Wenn Sie die Software im Rahmen eines solchen speziellen VMware Lizenztyps erhalten haben, gelten die zu diesem Zeitpunkt gültigen, unter der Adresse http://www.vmware.com/download/eula/vmtn.html

veröffentlichten Programmbestimmungen für die Nutzung von Produkten im Rahmen dieser VMware Lizenzprogramme.

 

3.9   Prüfrechte. Sie sind verpflichtet, genaue Aufzeichnungen über Ihre Nutzung der Software gemäß der Autorisierung in diesem Vertrag zu führen und mindestens für zwei (2) Jahre ab dem letzten Tag, an dem die Support- und Subscription-dienstleistungen („Dienstleistungen“) für die entsprechende Software abgelaufen sind, vorzuhalten. VMware (oder von VMware designierte Personen) ist (bzw. sind) während des Zeitraums, in dem Sie zum Vorhalten dieser Aufzeichnungen verpflichtet sind, jederzeit berechtigt, diese Aufzeichnungen und Ihre Computergeräte zu inspizieren, um zu überprüfen, ob die Software von Ihnen im Einklang mit den Bestimmungen dieses Vertrags genutzt wird und ob Sie die entsprechenden Lizenzgebühren und Dienstleistungsgebühren für die Software gezahlt haben. Dabei wird bestimmt, dass VMware nicht mehr als eine (1) Prüfung in einem Zeitraum von zwölf (12) Monaten durchführen darf. Sie sind verpflichtet, VMware unverzüglich alle Fehlbeträge zu zahlen, die durch eine solche Prüfung aufgedeckt werden. Jede solche Prüfung wird auf Kosten von VMware während der normalen Geschäftszeiten durchgeführt. Dabei wird bestimmt, dass Sie verpflichtet sind, VMware unverzüglich die Kosten der jeweiligen Prüfung und alle entsprechenden Gebühren zu erstatten, wenn die jeweilige Prüfung einen Fehlbetragg durch Sie von mehr als fünf Prozent (5 %) der Beträge aufdeckt, die von Ihnen für den geprüften Zeitraum an VMware zu zahlen sind.

 

4.             ANSPRÜCHE. VMware beansprucht sämtliche Rechte, Ansprüche und Anteile in Bezug auf die und an der Software und den Softwarelizenzschlüsseln und aller damit in Verbindung stehenden Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse, Patente, Marken sowie anderem geistigen oder technologischen Eigentum und Eigentumsrechten, einschließlich Registrierungen, Anmeldungen, Erneuerungen und Erweiterungen dieser Rechte.

 

5.             SUPPORT- UND SUBSCRIPTIONDIENSTLEISTUNGEN NICHT INBEGRIFFEN

 

VMware bietet keine Supportdienstleistungen auf Basis dieses EULA an. Dieses EULA schließt das Recht auf künftige Updates oder Aktualisierungen der Software oder auf Erweiterungen oder Verbesserungen der von VMware entwickelten Software aus. VMware kann unabhängig davon getrennte Support- und Subscriptiondienstleistungen anbieten. Wenn Sie mit dem Kauf der Software das Recht auf VMware Support- und Subscriptiondienstleistungen erworben haben, werden Ihnen diese Dienstleistungen auf Basis der auf der VMware Website unter http://www.vmware.com/support/ veröffentlichten Bestimmungen für Supportverträge angeboten. Durch Ihr Einverständnis mit den Bestimmungen dieses EULA erklären Sie gleichzeitig Ihr Einverständnis mit den Bestimmungen für Supportverträge. Jeder zusätzliche Softwarecode oder verknüpfte Materialien, die Ihnen von VMware als Support- oder Subscriptiondienstleistungen zur Verfügung gestellt werden, sind Teil der Software und unterliegen damit den Bestimmungen dieses EULA. VMware ist berechtigt, sämtliche technischen Daten, die Sie VMware zur Verfügung stellen, ohne Einschränkung für alle VMware Geschäftszwecke, einschließlich Produktsupport und -entwicklung, zu verwenden. VMware verwendet diese Informationen nicht auf eine Art und Weise, die Sie persönlich identifizierbar macht.

 

6.             KÜNDIGUNG

 

6.1           Kündigung. VMware kann dieses EULA jederzeit und ohne vorherige Mitteilung kündigen, wenn Sie gegen eine der Bestimmungen dieses EULA verstoßen.

 

6.2           Folgen der Kündigung. Für den Fall einer Kündigung sind Sie dazu verpflichtet, sämtliche Kopien der Software sowie sämtliche Softwarelizenzschlüssel zu vernichten. Darüber hinaus müssen Sie sämtliche Kopien einschließlich aller Backup- und Sicherungskopien der Software vom Server und allen Computern und Terminals löschen, auf denen diese Software installiert ist. Von Zeit zu Zeit kann VMware die Bestimmungen dieses EULA gegebenenfalls ändern. In solchen Fällen wird VMware Ihnen solche Änderungen mitteilen. Wenn Sie die Software anschließend weiter nutzen, erklären Sie sich dadurch mit den Änderungen einverstanden.

 

7.             BEGRENZTE GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

 

7.1         VMware Garantie. Folgende Garantie wird Ihnen von VMware, Inc., 3401 Hillview Avenue, Palo Alto, CA 94304, USA gewährt:

 

Garantie. Vorausgesetzt, Sie haben eine gültige Lizenz und Sie haben die Medien oder die Software nicht direkt von VMware erworben (in diesem Fall finden anstelle dieser Garantie Ihre gesetzlichen Mängelansprüche gegen VMware Anwendung), garantiert VMware, dass für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen ab dem Datum der Versendung des Softwarelizenzschlüssels die Medien, sofern vorhanden, auf denen die Software geliefert wird, frei von Mängeln sind und die Software der in der jeweiligen Endbenutzerdokumentation enthaltenen Beschreibung entspricht. Falls die Medien oder die Software (einzeln oder zusammen als „Produkt“ bezeichnet) dieser Garantie nicht entsprechen, wird VMware, nach eigenem Ermessen, entweder (a) das Produkt reparieren oder ersetzen oder (b) den von Ihnen gezahlten Preis erstatten. Diese Garantie gilt nicht, wenn der Fehler des Produkts auf einen Unfall, Missbrauch oder fehlerhafte Anwendung zurückzuführen ist. Für jedes Ersatzprodukt gilt eine Garantie für die restliche Zeit des ursprünglichen Garantiezeitraumes oder für dreißig (30) Tage, wobei der längere Zeitraum maßgebend ist. Für Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, der sich aus dieser Garantie ergibt, haftet VMware nur im Falle von Verschulden gemäß der nachfolgenden Ziffer mit der Überschrift „Haftungsbeschränkung“.      

 

Gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Die Garantie berührt nicht Ihre gesetzlichen Rechte, die Ihnen möglicherweise gegen Ihren Händler, von dem Sie das Produkt erworben haben, zustehen.

 

 

7.2   HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschlieSSlich unerlaubter Handlung, gelten die folgenden Regelungen:

VMWARE UND SEINE LIZENZGEBER hafteN bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungs-gesetz sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften. VMware haftet nur für leichte Fahrlässigkeit, wenn VMware eine Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäSSe Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Sie regelmäSSig vertrauen dürfen (sog. „kardinalpflichten“). In diesen Fällen ist die Haftung von VMware auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt. In allen anderen Fällen als den gennanten Fällen haften VMware und seine lizenzgeber nicht für leichte Fahrlässigkeit.

 

Sofern sie kein verbraucher sind, haftet VMware nach den vorstehenden Vorschriften zudem für den Verlust oder die Beschädigung von Daten nur in Höhe eines Betrages, der dem Schaden entspricht, der bei ordnungsgemäSSer Datensicherung durch Sie entstanden wäre. Eine ordnungsgemäSSe Datensicherung ist nur gegeben, wenn SIE regelmäSSige, mindestens jedoch tägliche Datensicherungen vornEHMEN, die dem Wert, der Bedeutung und der Menge der zu sichernden Daten entsprechen. Zur ordnungsgemäSSen Datensicherung gehört auSSerdem die Prüfung der Vollständigkeit und Wiederherstellbarkeit der gesicherten Daten in angemessenen Abständen, mindestens aber wöchentlich, und insbesondere nach wesentlichen Hardware- und Softwareänderungen. Die Regelung des § 254 BGB bleibt unberührt.

 

 

 

8.                               ALLGEMEINES

 

8.1   Gesamtvertrag. Dieser Vertrag legt den Umfang der ge-samten Haftung von VMware und Ihren ausschließlichen Rechtsbehelf in Hinsicht auf die Software fest und ersetzt alle etwaigen Bestimmungen in Bestellungen oder sonstigen Absprachen oder Korrespondenzen oder Aussagen in Werbe-texten hinsichtlich der Software. Sie erkennen an, dass dieser Vertrag eine vollständige Beschreibung des zwischen Ihnen und VMware hinsichtlich der Software geschlossenen Vertrags darstellt, und dass keine sonstigen vorherigen oder gleichzeitigen Abmachungen, Zusagen, Angaben oder Beschreibungen hinsichtlich der Software vorhanden sind.

 

8.2   Überschriften. Die Überschriften in diesem EULA dienen nur zu Übersichtszwecken und dürfen die Auslegung dieses EULA nicht beeinflussen.

 

8.3     Verzicht und Änderung. Keine Unterlassung einer der Parteien, eines ihrer Rechte im Rahmen dieses EULA auszuüben oder durchzusetzen, hat die Wirkung eines Verzichts auf diese Rechte. Nur durch ein schriftliches, von der Partei, gegen die dies geltend gemacht wird, ausgefertigtes Dokument darf dieses EULA geändert oder ein Verzicht auf eines der in ihm festgelegten Rechte geleistet werden.

 

8.4   Abtrennbarkeit. Sollte sich eine Bestimmung in diesem EULA als rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erweisen, wird sie im größtmöglichen zulässigen Umfang durchgesetzt, und die Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der anderen Bestimmungen dieses EULA werden davon nicht betroffen.

 

8.5   Geltendes Recht. Dieses EULA unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss der in ihm angegebenen Kollisionsnormen. In jedem Fall wird dieses EULA ohne Rücksicht auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (United Nations Convention on the International Sale of Goods) ausgelegt und angewendet.

 

8.6   Nationale Gesetze. Die Software darf nur unter Einhaltung des Ausfuhrbestimmungsgesetzes der USA und der damit verbundenen Regelungen und Bestimmungen sowie gegebenenfalls unter Einhaltung vergleichbarer Beschränkungen anderer Regierungen ausgeführt oder erneut ausgeführt (reexportiert) werden. Die Software und Begleitdokumentationen werden, soweit anwendbar, gemäß DFAR Abschnitt 227.7202 und FAR Abschnitt 12.212(b), als „kommerzielle Computersoftware“ bzw. „kommerzielle Dokumentation für Computersoftware“ erachtet. Jede Nutzung, Abänderung, Reproduktion, Freigabe, Leistung, Anzeige oder Offenlegung der Software durch die Regierungsbehörden der USA unterliegt ausschließlich den Bestimmungen dieses Lizenzvertrags.

 

8.7   Kontaktinformationen. Falls Sie Fragen zu diesem EULA haben oder aus einem anderen Grund Kontakt mit VMware aufnehmen möchten, richten Sie Ihre Anfragen bitte an die folgenden Adressen: VMware, Inc., 3401 Hillview Avenue, Palo Alto, CA 94304, USA oder E-Mail info@vmware.com.

 

8.8   Sonstiges. VMware und VMTN sind Marken und/oder eingetragene Marken von VMware, Inc. in den USA und anderen Ländern.

 

9.             SOFTWAREPRODUKT-SPEZIFISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN

 

Zusätzlich zum Vorhergehenden unterliegen die folgenden Softwareprodukte außerdem den im Folgenden dargelegten Vertragsbedingungen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den folgenden produktspezifischen Vertragsbedingungen und den vorhergehenden Abschnitten gelten die produktspezifischen Geschäftsbedingungen.

 

9.1         ESX Server

 

(a) Zusätzliche Definitionen:

 

Ein „Blade Server“ ist ein spezieller Servertyp, der für modulare Gehäuse bestimmt und darin enthalten ist und auf die gemeinsam genutzte Infrastruktur von Rückwandleiterplatten, Stromversorgung, Kühlung und Konnektivität zugreift und durch den Hersteller als Implementieren einer Blade Server-Architektur beschrieben wird.

 

Die „VMware Virtual Infrastructure-Client-Software“ ist eine eigenständige Client-Komponente der Software, die eine Benutzeroberfläche zur Verfügung stellt und die Verwaltung der Software ermöglicht.

 

„VMware WebAccess“ ist eine proprietäre Komponente, die Konsolenzugriff auf die mit der Software erstellten Virtuellen Maschinen und deren Verwaltung ermöglicht.

 

„Web Service Interface“ bezeichnet eine Programmierschnittstelle zur Durchführung von Management-Vorgängen auf Servern, die für die Verwaltung durch die VirtualCenter-Server-Software mit Hilfe von Programmen, die von Ihnen oder Dritten geschrieben wurden, aktiviert wurden.

 

 

(b) Zusätzliche Lizenzbestimmungen:

 

VMware gewährt Ihnen eine nicht exklusive, nicht übertragbare Lizenz (ohne das Recht zur Unterlizenzierung), (i) eine einzige Instanz der Software und aller Lizenzierten Zusatzmodule auf einem Einzel-Server zu installieren oder installiert zu haben, außer es wurde Ihnen ausdrücklich gestattet, mehrere Instanzen auf einem Einzel-Server bzw. mehrere Instanzen auf mehreren Servern zu installieren, da Sie entsprechende Lizenzgebühren bezahlt haben (unabhängig davon, ob diese Gebühren auf einem prozessorbasierten, einem auf der Virtuellen Maschine basierten bzw. auf einem benutzerbasierten Lizenzierungsmodell oder einem anderen von VMware genehmigten Lizenzierungsmodell beruhen); (ii) die Software und alle Lizenzierten Zusatzmodule nur für die Informationsverarbeitung und zu Datenverarbeitungszwecken, einschließlich des Hostens von computeranwendungsbasierten Diensten von einer Virtuellen Maschine und der Bereitstellung solcher Dienste über ein internes oder externes Netzwerk zu verwenden, sofern solche Dienste nicht aus Diensten für Dritte bestehen, die hauptsächlich Rechen- oder  Datenverarbeitungsleistung (z. B. Utility Computing oder Grid Computing) oder andere computeranwendungsbasierte Dienste zur Verfügung stellen, die auf Basis einer Virtuellen Maschine gehandelt, vermietet, geleast oder verkauft werden; und (iii) die VMware Virtual Infrastructure Client-Software oder VMware WebAccess (nur in Objektcodeform) für die Zwecke der Installation und den Betrieb auf einer unbegrenzten Anzahl von eigenen internen Computern oder Terminals ausschließlich für den Zweck des Zugreifens auf den Server, auf dem die Server Software installiert ist, zu verwenden und zu vervielfältigen.

 

Begrenzung des Blade Server-Lizenzpakets. Sie können dieses Softwarepaket als Teil eines Lizenzpakets oder als Bundle („Blade Server-Lizenzpaket“) für die Installation und den Betrieb eines Blade Servers lizenzieren. Wenn Sie die Software als Teil eines Blade Server-Lizenzpakets erworben haben, dürfen Sie die Server-Software lediglich auf einem Blade Server installieren und ausführen. Es ist nicht zulässig, die Server-Software auf Server in einer „rack-mounted“ (schrankmontierten) Server-Konfiguration oder auf beliebige andere Server zu übertragen, zu installieren oder sie auf solchen Servern zu verwenden. Darüber hinaus muss ein Blade Server-Lizenzpaket auf Blades installiert und ausgeführt werden, die in einem einzelnen Gehäuse verbunden sind.

 

(c)  Virtual Desktop Infrastructure.

Falls Sie ESX Server auf Grundlage des Gleichzeitigen Lizenzierungsmodells für Virtual Desktop Infrastructure lizenziert haben, gelten die folgenden Definitionen und Lizenzbestimmungen.

 

Zusätzliche Definition:

 

„Client“ ist ein Gerät, das mit einer gehosteten Virtuellen Desktop-Maschine zusammenarbeitet und eine Verbindung hierzu herstellt.

 

„Gleichzeitiges Lizenzierungsmodell“ bedeutet, dass Sie Virtual Desktop Infrastructure auf der Grundlage einer Anzahl gleichzeitig Eingeschalteter Virtueller Desktop-Maschinen und nicht pro CPU ausführen dürfen.

 

„Connection Broker“ ist ein Gerät, das (a) eingehende Verbin-dungsanfragen von dem bzw. den Client(s) annimmt; (b) eine verfügbare gehostete Virtuelle Desktop-Maschine ermittelt; und (c) die Verbindung zwischen dem Client und der gehosteten Virtuellen Desktop-Maschine vermittelt.

 

„Virtuelle Desktop-Maschine“ ist eine gehostete Virtuelle Maschine, die unter einem der folgenden Betriebssysteme ausgeführt wird: Windows 95/98, Windows 2000 Professional, Windows XP Professional, Windows Vista Ultimate, Windows Vista Business oder Windows Vista Enterprise.

 

„Eingeschaltet“ bedeutet eine Virtuelle Desktop-Maschine, die Fernverbindungen von einem Client empfängt.

 

Zusätzliche Lizenzbestimmungen:

 

VMware gewährt Ihnen eine nicht exklusive, nicht übertragbare Lizenz (ohne das Recht zur Unterlizenzierung), um (i) die Software zum Zweck des Hostens von Virtuellen Desktop-Maschinen auf einem Server zu installieren; (ii) Verbindungen mit einer gehosteten Virtuellen Desktop-Maschine von beliebigen Geräten aus zuzulassen, vorausgesetzt, dass die Gesamtzahl der Eingeschalteten Virtuellen Desktop-Maschinen nicht die Anzahl der Virtuellen Desktop-Maschinen übersteigt, für die Sie die jeweilige Lizenzgebühr bezahlt haben, wobei jede davon eine ordnungsgemäß lizenzierte Kopie des Betriebssystems ausführt, für das die Software entworfen wurde, wie in der Definition von Virtueller Desktop-Maschine dargelegt; und (iii) die Software nur für die eigene interne Datenverarbeitung zu verwenden.

Ungeachtet hier enthaltener gegenteiliger Aussagen gilt für den Fall, dass Sie eine Lizenz für Virtual Desktop Infrastructure erworben haben, die aus ESX Server mit den Komponenten VirtualCenter Server, Virtual Desktop Manager oder einem anderen Connection Broker besteht, dass VMware Ihnen den Virtual Desktop Manager ausschließlich zum Verwalten einer oder mehrerer Virtueller Desktop-Maschinen auf ESX Server lizenziert, mit der Ausnahme, dass Sie berechtigt sind, Virtual Desktop Manager selbst und VirtualCenter Server und/oder einen anderen Connection Broker innerhalb eines Betriebssystems eines Servers auf ESX Server auszuführen.