VMWARE ENDBENUTZER-LIZENZRAHMENVERTRAG
HINWEIS: INDEM SIE DIESE SOFTWARE HERUNTER-LADEN UND INSTALLIEREN, KOPIEREN ODER
ANDERWEITIG VERWENDEN, ERKENNEN SIE DIE BESTIMMUNGEN IN DIESEM VMWARE
ENDBENUTZER-LIZENZRAHMENVERTRAG („EULA“) ALS BINDEND AN. WENN SIE MIT DEN BESTIMMUNGEN IN DIESEM EULA NICHT EINVERSTANDEN
SIND, DÜRFEN SIE DIE SOFT-WARE WEDER HERUNTERLADEN, INSTALLIEREN ODER KOPIEREN,
NOCH VERWENDEN, UND SIE DÜRFEN DIE UNBENUTZTE SOFTWARE AN DEN HÄNDLER, BEI DEM
SIE SIE ERWORBEN HABEN, INNERHALB VON DREISSIG (30) TAGEN ZURÜCKGEBEN UND DIE LIZENZGEBÜHR,
WENN EINE SOLCHE ZU BEZAHLEN IST UND SOWEIT SIE BEREITS BEZAHLT IST, UNTER
VORLAGE DES ZAHLUNGSBELEGS ZURÜCKFORDERN. „SIE“
BEZEICHNET DIE NATÜRLICHE PERSON ODER DIE JURISTISCHE PERSON, DIE DIESES EULA
ALS BINDEND ANERKENNT, SOWIE DEREN BESCHÄFTIGTE UND
DRITTANBIETER-VERTRAGSPARTNER, DIE FÜR DIESE PERSON LEISTUNGEN ERBRINGEN. SIE HAFTEN
FÜR JEDE NICHTBEFOLGUNG DER BESTIMMUNGEN DIESES VERTRAGS DURCH
BESCHÄFTIGTE UND DRITTANBIETER-VERTRAGSPARTNER.
1.
DEFINITIONEN
1.1 „Designierter Administrationszugriff“
steht für den Zugriff auf die standardmäßigen Benutzeroberflächen einer
gegebenen Instanz der Software, den Sie einem designierten Dritten gewähren,
(a) für den Sie zuvor VMware schriftlich mitgeteilt haben, dass Sie ihm externe
Dienstleistungen zur Verfügung stellen, und (b) zu dessen Gunsten Sie diese
Instanz der Software lizenziert haben. Designierter Administrationszugriff ist
nur dann anwendbar, wenn Sie 1) ein externer IT-Dienstleister sind, der externe
IT-Dienstleistungen für ein Kundenunternehmen erbringt, und 2) nur auf die
folgende Software anwendbar: ESX Server, VMware Server und VirtualCenter.
1.2 „GPL-Software“ bezieht
sich auf GPL-Software, für die Ihnen auf der Grundlage der GNU General Public
License, die durch die Free Software Foundation veröffentlicht wird („GPL“),
eine Lizenz erteilt wird. Den GPL-Lizenzvertrag finden Sie auf dem Datenträger,
auf dem Sie die Software erhalten haben, oder bei den von Ihnen
heruntergeladenen Dateien, falls Sie die Software durch elektronischen Download
erworben haben.
1.3 „Gastbetriebssysteme“ bezeichnet
Instanzen von Betriebs-systemen von Drittanbietern, für die Sie eine Lizenz
besitzen und die in einer Virtuellen Maschine installiert sind und unter
Verwendung der Software ausgeführt werden.
1.4 „Lizenziertes Zusatzmodul“
bezeichnet Zusatzmodule, die im Lieferumfang der Software enthalten sind
und/oder in Verbindung mit der Software, für die Sie die jeweilige
Lizenzgebühr bezahlt haben und etwaigen zusätzlichen Lizenzbestimmungen
zugestimmt haben, verwendet werden.
1.5 „Open-Source-Software“ bezeichnet
verschiedene
Open-Source-Softwarekomponenten, für die die Lizenzbestimmungen der jeweiligen
Open-Source-Lizenzverträge gelten, die in den zu diesen Software-komponenten
gehörigen Materialien enthalten sind. Open Source-Software besteht aus
einzelnen Softwarekomponenten. Jede dieser Softwarekomponenten verfügt über
eigene Urheberrechte und zur Anwendung kommende Lizenzbestimmungen. Die Open
Source-Softwarelizenzen finden Sie in der Datei open_source_licenses.txt, im
Begleitmaterial, in der Dokumentation oder in der Quelldatei unter
http://www.vmware.com/download/open_source.html.
1.6 „Prozessor“ bezeichnet einen
einzelnen physischen Chip, auf dem sich nicht mehr als vier (4) Prozessorkerne
befinden.
1.7 „Beispielprogramme“ bezeichnet
Beispielprogramme für das Client-Management oder Beispielskripte, die
möglicherweise im Lieferumfang der Software vorhanden sind.
1.8 „Server“ bezeichnet einen derartigen
einzelnen physischen Computer, der die Spezifikationen der jeweils anwendbaren
auf http://www.vmware.com/support/pubs/ veröffentlichten Produktdokumentation
erfüllt. Mehrere Computer, die
Rechenkapazität gemeinsam nutzen oder in einer vernetzten Konfiguration
zusammen als ein logischer Computer betrieben werden, wie z. B. eine
„Serverfarm“ oder ähnliche Anordnungen, stellen im Sinne dieses
EULA mehrere Server dar.
1.9 „Software“ bezeichnet
Softwareprodukte, für deren Nut-zung Sie im Rahmen dieses EULA eine Lizenz
besitzen, einschließlich, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein,
alle dazugehörigen erworbenen oder im Lieferumfang der Software
befindlichen Komponenten, Schnittstellen zur Anwendungsprogrammierung,
zugehörigen Medien, gedruckten Unterlagen, Online- oder elektronischen
Dokumentationen und dazugehörigen Updates und Servicepakete.
1.10 „Softwarelizenzschlüssel“ bedeutet
eine Seriennummer, die Sie gegebenenfalls von VMware zur Aktivierung
und Verwendung der Software erhalten haben. Für die Aktivierung und Verwendung jedes einzelnen,
Lizenzierten Zusatzmoduls ist möglicherweise ein separater, zusätzlicher
Softwarelizenzschlüssel erforderlich.
1.11 „VMware Tools“ bezeichnet eine
Sammlung von Dienst-programmen und Treibern, mit denen Leistung und
Funktionsumfang des Gastbetriebssystems möglicherweise erhöht werden können.
VMware Tools können, je nach Gastbetriebssystem, einige oder alle der folgenden
Funktionen umfassen: SVGA-Treiber, Maustreiber, die Systemsteuerung von VMware
Tools und Unterstützung von Funktionen wie freigegebene Ordner, Drag & Drop
bei Windows-Gastsystemen, Verkleinern der virtuellen Festplatten,
Zeitsynchronisierung mit dem Host, VMware Tools-Skripts und Auf- und Abbau
von Geräteverbindungen während des Betriebs der virtuellen Maschine.
1.12 „Virtuelle Maschine“ bezeichnet
eine Instanz eines Gastbetriebssystems und alle darin installierten
Anwen-dungsprogramme, die auf einem Datenverarbeitungsgerät, auf dem die
Software installiert ist, ausgeführt werden oder die auf eine Festplatte
oder ein anderes Speichermedium ausgelagert sind, auf die bzw. das mit dem
Datenverarbeitungsgerät zugegriffen werden kann.
2.
EVALUIERUNGSLIZENZEN
2.1
Allgemeines. Falls verfügbar, können die Software und jedes Lizenzierte
Zusatzmodul mit kostenlosen Evaluierungs-Softwarelizenzschlüsseln aktiviert
werden. Sie erkennen an, dass die Gültigkeit von
Evaluierungs-Softwarelizenzschlüsseln mit einem bestimmten Datum
(„Ablaufdatum“) endet und dass VMware nicht verpflichtet ist, eine weitere
Nutzung der Software zu gestatten.
2.2
Evaluierungslizenz. Wenn Sie die Software oder ein Lizenziertes Zusatzmodul
mit einem Evaluierungs-Softwarelizenzschlüssel („Evaluierungsprodukt“)
aktivieren, dürfen Sie das Evaluierungsprodukt bis zum Ablaufdatum lediglich
zum Zwecke der Evaluierung der Eignung des Evaluierungsprodukts zur
kostenpflichtigen Lizenzierung verwenden. Sie können für Lizenzierte
Zusatzmodule Evaluierungs-Softwarelizenzschlüssel anfordern. In
einem solchen Fall unterliegt Ihre Lizenz für die
Nutzung der Lizenzierten Zusatzmodule den in diesem Abschnitt
„EVALUIERUNGSLIZENZEN“ angegebenen Bestimmungen.
2.3 Begrenzte
Gewährleistung und Haftungsbeschränkung für Evaluierungsprodukte. Während
der Verwendung des Evaluierungsprodukts können Sie die im folgenden Abschnitt
7.1 beschriebene begrenzte 90-tägige Garantie nicht in Anspruch nehmen. SOWEIT VMWARE UND SEINE LIZENZGEBER IHNEN DAS EVALUIERUNGSPRODUKT ZUR VERFÜGUNG
STELLEN (§ 521 BGB), hafteN DIESE NUR bei Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit nach den gesetzlichen
Vorschriften.
2.4 Kein Support. VMware ist Ihnen
gegenüber während Ihrer Nutzung des Evaluierungsprodukts nicht zu
Supportleistungen verpflichtet.
3.
GEWÄHRUNG UND NUTZUNG DER RECHTE FÜR DIE SOFTWARE.
3.1 Lizenz. Die Software wird
lizenziert, nicht verkauft. Gemäß den Bestimmungen dieses EULA gewährt Ihnen
VMware hiermit eine nicht exklusive, nicht übertragbare Lizenz, ohne Rechte zur
Vergabe von Unterlizenzen, zur Verwendung des Objektcodes der Software zum
Zweck gemäß den Festlegungen in den entsprechenden Dokumentationen für
die Software und in dem Umfang, der Ihrer Zahlung der entsprechenden
Lizenzgebühren im Rahmen eines von VMware zugelassenen Lizenzierungsmodells
und/oder Ihres Softwarelizenzschlüssels gemäß den für dieses Software-Produkt
geltenden, in diesem EULA angegebenen softwareprodukt-spezifischen
Vertragsbedingungen entspricht. In Abhängigkeit des Modells, welches zum
Berechnen der durch Sie für die Verwendung der Software zu entrichtenden
Lizenzgebühren Anwendung findet (pro Prozessor, pro Virtueller Maschine, pro
Benutzer oder auf der Basis eines anderen durch VMware genehmigten
Lizenzierungsmodells), kann durch den jeweiligen Softwarelizenzschlüssel die
Verwendung der Software entsprechend eingeschränkt sein. Sie dürfen die im Lieferumfang der Software enthaltenen
Dokumentationen im Zusammenhang der erlaubten Verwendungsweisen der
Software benutzen. Wenn die Software eine Version ist, zu der Sie von einer
ordnungsgemäß lizenzierten vorherigen Version gewechselt sind oder die Sie
gegen eine ordnungsgemäß lizenzierte vorherige Version eingetauscht haben,
stimmen Sie zu, dass Sie bei Verwendung der Software die vorherige Version
nicht mehr verwenden. VMware behält sich das Recht vor, den Beleg der
Vernichtung einer derartigen vorherigen Version zu verlangen.
3.2 Lizenzbeschränkungen. Es ist nicht
zulässig, die Software zu vervielfältigen, außer für eine angemessene Anzahl
maschinenlesbarer Kopien zum Zweck der Sicherung oder Archivierung bzw.
für in diesem EULA ausdrücklich genannte Zwecke. Es ist nicht zulässig,
Rechtstitel, Marken oder Handelsnamen, Hinweise zum Urheberrecht, Legenden
oder andere eigentumsbezogene Markierungen der Software zu entfernen. Ihnen
werden durch VMware keine Rechte an Marken oder Servicemarken eingeräumt.
VMware behält sämtliche Rechte, die Ihnen in diesem EULA nicht ausdrücklich
gewährt werden.
3.4 GPL-Software. Sie sind berechtigt, die
GPL-Software auf der Grundlage der in der GPL enthaltenen Bestimmungen
weiter zu verbreiten und/oder zu bearbeiten. Sie können eine Kopie des
entsprechenden Quellcodes für die Binärdateien der GPL-Software (die
„GPL-Quelldateien“) beziehen, indem Sie die GPL-Quelldateien von der
VMware Website unter der Adresse http://www.vmware.com/download/open_source.html
herunterladen oder indem Sie sie unter Angabe Ihres Namens und Anschrift bei
VMware anfordern. Verwenden Sie dazu die unten unter der Überschrift
„Kontaktinformationen“ angegebene Anschrift. VMware sendet Ihnen dann die
GPL-Quelldateien auf CD oder einem gleichwertigen physischen Medium zu. Das
Angebot zum Anfordern der GPL-Quelldateien gilt für drei (3) Jahre ab dem
Erwerbsdatum des Softwareprodukts.
3.5 VMware Tools. Sie dürfen die VMware
Tools an Dritte verbreiten, vorausgesetzt, dass Sie (i) die VMware Tools
nicht verändern, (ii) die VMware Tools ausschließlich in Objektcodeform
und ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Virtuellen
Maschine verbreiten, die Sie mit der Software erstellen, (iii) nicht den Namen,
das Logo oder die Marken von VMware verwenden, um die Virtuelle Maschine, die
Sie mit der Software erstellen, zu vermarkten, und (iv) einwilligen, VMware in
allen Gerichtsverfahren zu verteidigen und von allen Ansprüchen freizustellen,
einschließlich Anwaltsgebühren und –kosten, die aus der Nutzung oder der
Verbreitung der von Ihnen erstellten Virtuellen Maschine entstehen oder folgen.
Ungeachtet des Vorstehenden sind Sie berechtigt, auf Namen, Logos und Marken
von VMware hinzuweisen, um anzuzeigen, dass die von Ihnen mit der Software
erstellten Virtuellen Maschinen mit der Software kompatibel sind bzw. für die
Verwendung mit der Software entwickelt wurden.
3.6 Für Drittanbietersoftware erforderliche
Lizenzen. Mit der Software kann ein Computer mehrere
Instanzen eines Drittanbieter-Gastbetriebssystems und von
Anwendungs-programmen ausführen. Sie tragen die alleinige Verantwortung für das
Einholen sämtlicher für den Betrieb dieser Softwareprodukte von Drittanbietern
erforderlichen Lizenzen, einschließlich der Lizenzen für Gastbetriebssysteme.
3.7 Beispielprogramme. Die Software kann Beispielprogramme
enthalten. Sie sind berechtigt,
Beispielprogramme auf der Grundlage der Bestimmungen zu nutzen und zu
verbreiten, die in den Dateien zu den jeweiligen Beispielprogrammen beschrieben
werden. VMware leistet keinen Support für Beispielprogramme.
3.8 Spezielle VMware Lizenztypen. VMware bietet
spezielle VMware Lizenztypen (zum Beispiel die VMware Academic License) an. Wenn
Sie die Software im Rahmen eines solchen speziellen VMware Lizenztyps
erhalten haben, gelten die zu diesem Zeitpunkt gültigen, unter
der Adresse http://www.vmware.com/download/eula/vmtn.html
veröffentlichten Programmbestimmungen für die
Nutzung von Produkten im Rahmen dieser VMware Lizenzprogramme.
3.9 Prüfrechte. Sie sind verpflichtet, genaue
Aufzeichnungen über Ihre Nutzung der Software gemäß der Autorisierung in diesem
Vertrag zu führen und mindestens für zwei (2) Jahre ab dem letzten
Tag, an dem die Support- und Subscription-dienstleistungen („Dienstleistungen“)
für die entsprechende Software abgelaufen sind, vorzuhalten. VMware
(oder von VMware designierte Personen) ist (bzw. sind) während des Zeitraums,
in dem Sie zum Vorhalten dieser Aufzeichnungen verpflichtet sind, jederzeit
berechtigt, diese Aufzeichnungen und Ihre Computergeräte zu inspizieren,
um zu überprüfen, ob die Software von Ihnen im Einklang mit den Bestimmungen
dieses Vertrags genutzt wird und ob Sie die entsprechenden Lizenzgebühren und
Dienstleistungsgebühren für die Software gezahlt haben. Dabei wird bestimmt,
dass VMware nicht mehr als eine (1) Prüfung in einem Zeitraum von zwölf (12)
Monaten durchführen darf. Sie sind verpflichtet, VMware unverzüglich alle
Fehlbeträge zu zahlen, die durch eine solche Prüfung aufgedeckt werden. Jede
solche Prüfung wird auf Kosten von VMware während der normalen
Geschäftszeiten durchgeführt. Dabei wird bestimmt, dass Sie verpflichtet
sind, VMware unverzüglich die Kosten der jeweiligen Prüfung und alle
entsprechenden Gebühren zu erstatten, wenn die jeweilige Prüfung einen
Fehlbetragg durch Sie von mehr als fünf Prozent (5 %) der Beträge
aufdeckt, die von Ihnen für den geprüften Zeitraum an VMware zu zahlen
sind.
4.
ANSPRÜCHE. VMware beansprucht sämtliche Rechte, Ansprüche und Anteile in Bezug auf
die und an der Software und den Softwarelizenzschlüsseln und aller damit in
Verbindung stehenden Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse, Patente, Marken sowie
anderem geistigen oder technologischen Eigentum und Eigentumsrechten,
einschließlich Registrierungen, Anmeldungen, Erneuerungen und Erweiterungen
dieser Rechte.
5.
SUPPORT- UND SUBSCRIPTIONDIENSTLEISTUNGEN NICHT INBEGRIFFEN
VMware bietet keine
Supportdienstleistungen auf Basis dieses EULA an. Dieses EULA schließt das
Recht auf künftige Updates oder Aktualisierungen der Software oder auf
Erweiterungen oder Verbesserungen der von VMware entwickelten Software aus.
VMware kann unabhängig davon getrennte Support- und
Subscriptiondienstleistungen anbieten. Wenn Sie mit dem Kauf der Software
das Recht auf VMware Support- und Subscriptiondienstleistungen erworben haben,
werden Ihnen diese Dienstleistungen auf Basis der auf der VMware Website unter http://www.vmware.com/support/
veröffentlichten Bestimmungen für Supportverträge angeboten. Durch Ihr
Einverständnis mit den Bestimmungen dieses EULA erklären
Sie gleichzeitig Ihr Einverständnis mit den Bestimmungen
für Supportverträge. Jeder zusätzliche Softwarecode oder verknüpfte
Materialien, die Ihnen von VMware als Support- oder
Subscriptiondienstleistungen zur Verfügung gestellt werden, sind Teil der
Software und unterliegen damit den Bestimmungen dieses EULA. VMware ist
berechtigt, sämtliche technischen Daten, die Sie VMware zur Verfügung stellen,
ohne Einschränkung für alle VMware Geschäftszwecke, einschließlich
Produktsupport und -entwicklung, zu verwenden. VMware verwendet diese Informationen
nicht auf eine Art und Weise, die Sie persönlich identifizierbar macht.
6.
KÜNDIGUNG
6.1
Kündigung. VMware kann dieses EULA jederzeit und ohne vorherige Mitteilung
kündigen, wenn Sie gegen eine der Bestimmungen dieses EULA verstoßen.
6.2
Folgen der Kündigung. Für den Fall einer Kündigung sind Sie dazu
verpflichtet, sämtliche Kopien der Software sowie sämtliche
Softwarelizenzschlüssel zu vernichten. Darüber hinaus müssen Sie sämtliche
Kopien einschließlich aller Backup- und Sicherungskopien der Software vom
Server und allen Computern und Terminals löschen, auf denen diese Software
installiert ist. Von Zeit zu Zeit kann VMware die Bestimmungen dieses EULA
gegebenenfalls ändern. In solchen Fällen wird VMware Ihnen solche Änderungen
mitteilen. Wenn Sie die Software anschließend weiter nutzen, erklären Sie sich
dadurch mit den Änderungen einverstanden.
7.
BEGRENZTE GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
7.1 VMware Garantie. Folgende Garantie wird Ihnen von
VMware, Inc., 3401 Hillview Avenue, Palo Alto, CA 94304, USA gewährt:
Garantie. Vorausgesetzt, Sie haben eine gültige Lizenz und Sie haben die
Medien oder die Software nicht direkt von VMware erworben (in diesem Fall
finden anstelle dieser Garantie Ihre gesetzlichen Mängelansprüche gegen VMware
Anwendung), garantiert VMware, dass für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen
ab dem Datum der Versendung des Softwarelizenzschlüssels die Medien, sofern
vorhanden, auf denen die Software geliefert wird, frei von Mängeln sind und die
Software der in der jeweiligen Endbenutzerdokumentation enthaltenen
Beschreibung entspricht. Falls die Medien oder die Software (einzeln oder
zusammen als „Produkt“ bezeichnet) dieser Garantie nicht entsprechen, wird
VMware, nach eigenem Ermessen, entweder (a) das Produkt reparieren oder
ersetzen oder (b) den von Ihnen gezahlten Preis erstatten. Diese Garantie gilt
nicht, wenn der Fehler des Produkts auf einen Unfall, Missbrauch oder
fehlerhafte Anwendung zurückzuführen ist. Für jedes Ersatzprodukt gilt eine
Garantie für die restliche Zeit des ursprünglichen Garantiezeitraumes oder für
dreißig (30) Tage, wobei der längere Zeitraum maßgebend ist. Für
Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, der sich aus dieser
Garantie ergibt, haftet VMware nur im Falle von Verschulden gemäß der
nachfolgenden Ziffer mit der Überschrift „Haftungsbeschränkung“.
Gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Die Garantie berührt nicht Ihre
gesetzlichen Rechte, die Ihnen möglicherweise gegen Ihren Händler, von dem Sie
das Produkt erworben haben, zustehen.
7.2 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG.
Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem
Rechtsgrund einschlieSSlich unerlaubter Handlung, gelten die folgenden
Regelungen:
VMWARE UND SEINE LIZENZGEBER hafteN
bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungs-gesetz sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
nach den gesetzlichen Vorschriften. VMware haftet nur für
leichte Fahrlässigkeit, wenn VMware eine Vertragspflicht verletzt, deren
Erfüllung die ordnungsgemäSSe Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
und auf deren Einhaltung Sie regelmäSSig vertrauen dürfen (sog.
„kardinalpflichten“). In diesen Fällen ist die Haftung von VMware auf typische
und vorhersehbare Schäden beschränkt. In allen anderen Fällen als den gennanten
Fällen haften VMware und seine lizenzgeber nicht für leichte Fahrlässigkeit.
Sofern sie kein verbraucher sind, haftet VMware
nach den vorstehenden Vorschriften zudem für den Verlust oder die Beschädigung
von Daten nur in Höhe eines Betrages, der dem Schaden entspricht, der bei
ordnungsgemäSSer Datensicherung durch Sie entstanden wäre. Eine ordnungsgemäSSe
Datensicherung ist nur gegeben, wenn SIE regelmäSSige, mindestens jedoch
tägliche Datensicherungen vornEHMEN, die dem Wert, der Bedeutung und der Menge
der zu sichernden Daten entsprechen. Zur ordnungsgemäSSen Datensicherung gehört
auSSerdem die Prüfung der Vollständigkeit und Wiederherstellbarkeit der
gesicherten Daten in angemessenen Abständen, mindestens aber wöchentlich, und
insbesondere nach wesentlichen Hardware- und Softwareänderungen. Die Regelung des
§ 254 BGB bleibt unberührt.
8.
ALLGEMEINES
8.1 Gesamtvertrag. Dieser Vertrag legt den Umfang
der ge-samten Haftung von VMware und Ihren ausschließlichen Rechtsbehelf in
Hinsicht auf die Software fest und ersetzt alle etwaigen Bestimmungen in
Bestellungen oder sonstigen Absprachen oder Korrespondenzen oder Aussagen in
Werbe-texten hinsichtlich der Software. Sie erkennen an, dass dieser Vertrag
eine vollständige Beschreibung des zwischen Ihnen und VMware hinsichtlich der
Software geschlossenen Vertrags darstellt, und dass keine sonstigen
vorherigen oder gleichzeitigen Abmachungen, Zusagen, Angaben oder
Beschreibungen hinsichtlich der Software vorhanden sind.
8.2 Überschriften. Die Überschriften in
diesem EULA dienen nur zu Übersichtszwecken und dürfen die Auslegung dieses
EULA nicht beeinflussen.
8.3 Verzicht und Änderung. Keine Unterlassung einer der
Parteien, eines ihrer Rechte im Rahmen dieses EULA auszuüben oder
durchzusetzen, hat die Wirkung eines Verzichts auf diese Rechte. Nur durch
ein schriftliches, von der Partei, gegen die dies geltend gemacht wird,
ausgefertigtes Dokument darf dieses EULA geändert oder ein Verzicht auf
eines der in ihm festgelegten Rechte geleistet werden.
8.4 Abtrennbarkeit. Sollte sich eine
Bestimmung in diesem EULA als rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erweisen,
wird sie im größtmöglichen zulässigen Umfang durchgesetzt, und die
Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der anderen Bestimmungen dieses EULA werden
davon nicht betroffen.
8.5 Geltendes Recht. Dieses EULA
unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss der in ihm angegebenen Kollisionsnormen.
In jedem Fall wird dieses EULA ohne Rücksicht auf das Übereinkommen der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (United
Nations Convention on the International Sale of Goods) ausgelegt und
angewendet.
8.6 Nationale Gesetze. Die Software darf
nur unter Einhaltung des Ausfuhrbestimmungsgesetzes der USA und der damit
verbundenen Regelungen und Bestimmungen sowie gegebenenfalls unter Einhaltung
vergleichbarer Beschränkungen anderer Regierungen ausgeführt oder erneut ausgeführt
(reexportiert) werden. Die Software und Begleitdokumentationen werden, soweit
anwendbar, gemäß DFAR Abschnitt 227.7202 und FAR Abschnitt 12.212(b),
als „kommerzielle Computersoftware“ bzw. „kommerzielle Dokumentation für
Computersoftware“ erachtet. Jede Nutzung, Abänderung, Reproduktion, Freigabe,
Leistung, Anzeige oder Offenlegung der Software durch die Regierungsbehörden
der USA unterliegt ausschließlich den Bestimmungen
dieses Lizenzvertrags.
8.7 Kontaktinformationen. Falls Sie Fragen
zu diesem EULA haben oder aus einem anderen Grund Kontakt mit VMware aufnehmen
möchten, richten Sie Ihre Anfragen bitte an die folgenden Adressen: VMware,
Inc., 3401 Hillview Avenue, Palo Alto, CA 94304, USA oder E-Mail
info@vmware.com.
8.8 Sonstiges. VMware und VMTN sind Marken
und/oder eingetragene Marken von VMware, Inc. in den USA und anderen
Ländern.
9.
SOFTWAREPRODUKT-SPEZIFISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Zusätzlich
zum Vorhergehenden unterliegen die folgenden Softwareprodukte außerdem den im
Folgenden dargelegten Vertragsbedingungen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen
den folgenden produktspezifischen Vertragsbedingungen und den vorhergehenden
Abschnitten gelten die produktspezifischen Geschäftsbedingungen.
9.1
ESX Server
(a) Zusätzliche Definitionen:
Ein „Blade Server“ ist ein spezieller Servertyp, der für modulare Gehäuse
bestimmt und darin enthalten ist und auf die gemeinsam genutzte Infrastruktur
von Rückwandleiterplatten, Stromversorgung, Kühlung und Konnektivität zugreift
und durch den Hersteller als Implementieren einer Blade Server-Architektur
beschrieben wird.
Die „VMware Virtual Infrastructure-Client-Software“ ist eine eigenständige
Client-Komponente der Software, die eine Benutzeroberfläche zur Verfügung
stellt und die Verwaltung der Software ermöglicht.
„VMware WebAccess“ ist eine proprietäre Komponente, die Konsolenzugriff auf
die mit der Software erstellten Virtuellen Maschinen und deren Verwaltung
ermöglicht.
„Web Service Interface“ bezeichnet eine Programmierschnittstelle zur
Durchführung von Management-Vorgängen auf Servern, die für die Verwaltung durch
die VirtualCenter-Server-Software mit Hilfe von Programmen, die von Ihnen oder
Dritten geschrieben wurden, aktiviert wurden.
(b) Zusätzliche Lizenzbestimmungen:
VMware gewährt Ihnen eine nicht
exklusive, nicht übertragbare Lizenz (ohne das Recht zur Unterlizenzierung),
(i) eine einzige Instanz der Software und aller Lizenzierten Zusatzmodule auf
einem Einzel-Server zu installieren oder installiert zu haben, außer es wurde
Ihnen ausdrücklich gestattet, mehrere Instanzen auf einem Einzel-Server bzw.
mehrere Instanzen auf mehreren Servern zu installieren, da Sie entsprechende
Lizenzgebühren bezahlt haben (unabhängig davon, ob diese Gebühren auf einem
prozessorbasierten, einem auf der Virtuellen Maschine basierten bzw. auf einem
benutzerbasierten Lizenzierungsmodell oder einem anderen von VMware genehmigten
Lizenzierungsmodell beruhen); (ii) die Software und alle
Lizenzierten Zusatzmodule nur für die Informationsverarbeitung und zu
Datenverarbeitungszwecken, einschließlich des Hostens von
computeranwendungsbasierten Diensten von einer Virtuellen Maschine und der
Bereitstellung solcher Dienste über ein internes oder externes Netzwerk zu
verwenden, sofern solche Dienste nicht aus Diensten für Dritte bestehen,
die hauptsächlich Rechen- oder Datenverarbeitungsleistung (z. B. Utility
Computing oder Grid Computing) oder andere computeranwendungsbasierte Dienste
zur Verfügung stellen, die auf Basis einer Virtuellen Maschine gehandelt,
vermietet, geleast oder verkauft werden; und (iii) die VMware Virtual
Infrastructure Client-Software oder VMware WebAccess (nur in Objektcodeform)
für die Zwecke der Installation und den Betrieb auf einer unbegrenzten Anzahl von
eigenen internen Computern oder Terminals ausschließlich für den Zweck des
Zugreifens auf den Server, auf dem die Server Software installiert ist, zu
verwenden und zu vervielfältigen.
Begrenzung des Blade Server-Lizenzpakets. Sie können dieses Softwarepaket
als Teil eines Lizenzpakets oder als Bundle („Blade Server-Lizenzpaket“) für
die Installation und den Betrieb eines Blade Servers lizenzieren. Wenn Sie die Software als Teil eines
Blade Server-Lizenzpakets erworben haben, dürfen Sie die Server-Software
lediglich auf einem Blade Server installieren und ausführen. Es ist nicht
zulässig, die Server-Software auf Server in einer „rack-mounted“
(schrankmontierten) Server-Konfiguration oder auf beliebige andere Server zu
übertragen, zu installieren oder sie auf solchen Servern zu verwenden. Darüber hinaus muss ein Blade
Server-Lizenzpaket auf Blades installiert und ausgeführt werden, die in einem
einzelnen Gehäuse verbunden sind.
(c) Virtual
Desktop Infrastructure.
Falls Sie ESX Server auf Grundlage des Gleichzeitigen Lizenzierungsmodells
für Virtual
Desktop Infrastructure lizenziert haben, gelten die folgenden
Definitionen und Lizenzbestimmungen.
Zusätzliche Definition:
„Client“ ist ein Gerät, das mit einer gehosteten Virtuellen
Desktop-Maschine zusammenarbeitet und eine Verbindung hierzu herstellt.
„Gleichzeitiges Lizenzierungsmodell“ bedeutet, dass Sie Virtual Desktop
Infrastructure auf der Grundlage einer Anzahl gleichzeitig Eingeschalteter
Virtueller Desktop-Maschinen und nicht pro CPU ausführen dürfen.
„Connection Broker“ ist ein Gerät, das (a) eingehende Verbin-dungsanfragen
von dem bzw. den Client(s) annimmt; (b) eine verfügbare gehostete Virtuelle
Desktop-Maschine ermittelt; und (c) die Verbindung zwischen dem Client und der
gehosteten Virtuellen Desktop-Maschine vermittelt.
„Virtuelle Desktop-Maschine“ ist eine gehostete Virtuelle Maschine, die
unter einem der folgenden Betriebssysteme ausgeführt wird: Windows 95/98,
Windows 2000 Professional, Windows XP Professional, Windows Vista Ultimate,
Windows Vista Business oder Windows Vista Enterprise.
„Eingeschaltet“ bedeutet eine Virtuelle Desktop-Maschine,
die Fernverbindungen von einem Client empfängt.
Zusätzliche
Lizenzbestimmungen:
VMware gewährt Ihnen eine nicht
exklusive, nicht übertragbare Lizenz (ohne das Recht zur Unterlizenzierung), um
(i) die Software zum Zweck des Hostens von Virtuellen Desktop-Maschinen auf
einem Server zu installieren; (ii) Verbindungen mit einer gehosteten Virtuellen
Desktop-Maschine von beliebigen Geräten aus zuzulassen, vorausgesetzt, dass die
Gesamtzahl der Eingeschalteten Virtuellen Desktop-Maschinen nicht die Anzahl
der Virtuellen Desktop-Maschinen übersteigt, für die Sie die jeweilige
Lizenzgebühr bezahlt haben, wobei jede davon eine ordnungsgemäß lizenzierte
Kopie des Betriebssystems ausführt, für das die Software entworfen wurde, wie
in der Definition von Virtueller Desktop-Maschine dargelegt; und (iii) die
Software nur für die eigene interne Datenverarbeitung zu verwenden.
Ungeachtet hier
enthaltener gegenteiliger Aussagen gilt für den Fall, dass Sie eine Lizenz
für Virtual Desktop Infrastructure erworben haben, die aus ESX Server mit den
Komponenten VirtualCenter Server, Virtual Desktop Manager oder einem anderen
Connection Broker besteht, dass VMware Ihnen den Virtual Desktop Manager
ausschließlich zum Verwalten einer oder mehrerer Virtueller Desktop-Maschinen
auf ESX Server lizenziert, mit der Ausnahme, dass Sie berechtigt sind, Virtual
Desktop Manager selbst und VirtualCenter Server und/oder einen anderen
Connection Broker innerhalb eines Betriebssystems eines Servers auf ESX Server
auszuführen.